I) Die ehemaligen Ober- und Unter- Comitive (Palatinate), die Aemter, Wür- den und Befugnisse der kaiserlichen Ober- und UnterHofpfalzgrafen (comitum pa- latinorum, majorum et minorum, comitum sacri palatii Lateranensis), sind mit der teut- schen Reichsverfassung erloschen a). II) Eben so das Amt der kaiserlichen Notarienb). Doch sind Handlungen, welche diese wäh- rend der Reichsverfassung gültigerweise un- ternommen hatten, fortwährend gültig. Jeder Bundesstaat ist jetzt befugt, eigene Terri- torialNotarien zu creiren, d. h. Männer, die zu öffentlicher Beglaubigung der von ihnen, meist in Gegenwart einer bestimmten Anzahl requirirter Zeugen, bemerkten Erfah- rungsGegenstände, unter landesherrlicher Au- ctorität bestellt, und obrigkeitlich verpflichtet sind c). III) Auch die akademischen Würden, können jetzt nur allein unter landesherrlicher Auctorität ertheilt werden d) (§. 416).
a)Moser von kaiserlichen Regierungsrechten, 468. Teutsche Encyclopädie, IV. 604. VII. 417. v. Römers Staatsr. des Churfürstenth. Sachsen, I. 436.
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
§. 405. Comitiv. Notariat. Akademische Würden.
I) Die ehemaligen Ober- und Unter- Comitive (Palatinate), die Aemter, Wür- den und Befugnisse der kaiserlichen Ober- und UnterHofpfalzgrafen (comitum pa- latinorum, majorum et minorum, comitum sacri palatii Lateranensis), sind mit der teut- schen Reichsverfassung erloschen a). II) Eben so das Amt der kaiserlichen Notarienb). Doch sind Handlungen, welche diese wäh- rend der Reichsverfassung gültigerweise un- ternommen hatten, fortwährend gültig. Jeder Bundesstaat ist jetzt befugt, eigene Terri- torialNotarien zu creiren, d. h. Männer, die zu öffentlicher Beglaubigung der von ihnen, meist in Gegenwart einer bestimmten Anzahl requirirter Zeugen, bemerkten Erfah- rungsGegenstände, unter landesherrlicher Au- ctorität bestellt, und obrigkeitlich verpflichtet sind c). III) Auch die akademischen Würden, können jetzt nur allein unter landesherrlicher Auctorität ertheilt werden d) (§. 416).
a)Moser von kaiserlichen Regierungsrechten, 468. Teutsche Encyclopädie, IV. 604. VII. 417. v. Römers Staatsr. des Churfürstenth. Sachsen, I. 436.
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
§. 405.
Comitiv. Notariat. Akademische Würden.
I) Die ehemaligen Ober- und Unter-
Comitive (Palatinate), die Aemter, Wür-
den und Befugnisse der kaiserlichen Ober-
und UnterHofpfalzgrafen (comitum pa-
latinorum, majorum et minorum, comitum
sacri palatii Lateranensis), sind mit der teut-
schen Reichsverfassung erloschen a). II) Eben
so das Amt der kaiserlichen Notarien b).
Doch sind Handlungen, welche diese wäh-
rend der Reichsverfassung gültigerweise un-
ternommen hatten, fortwährend gültig. Jeder
Bundesstaat ist jetzt befugt, eigene Terri-
torialNotarien zu creiren, d. h. Männer,
die zu öffentlicher Beglaubigung der von
ihnen, meist in Gegenwart einer bestimmten
Anzahl requirirter Zeugen, bemerkten Erfah-
rungsGegenstände, unter landesherrlicher Au-
ctorität bestellt, und obrigkeitlich verpflichtet
sind c). III) Auch die akademischen
Würden, können jetzt nur allein unter
landesherrlicher Auctorität ertheilt werden d)
(§. 416).
a⁾ Moser von kaiserlichen Regierungsrechten, 468.
Teutsche Encyclopädie, IV. 604. VII. 417. v. Römers
Staatsr. des Churfürstenth. Sachsen, I. 436.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 665. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/689>, abgerufen am 21.11.2024.
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