ab intest. Diss. V. c. 2 §. 7. Möller l. c. cap. 16. dist. 9. Böhmer princ. jur. faud. §. 371.
§. 392. Verwendung der FiscalGefälle. FiscalBeamte. Verfahrungsweise in fiscalischen Sachen. Verleihung der FiscalGerechtigkeit.
I) Die Verwendung der FiscalGefälle, als eines Theils des Staatseinkommens, muss zu dem Vortheil der Staatsbedürfnisse ge- schehen a). II) Zu Wahrung und Verfolgung der FiscalRechte, zu Verwaltung der Fiscal- Einkünfte, werden fiscalische Staats- beamte angestellt, Fiscale, FiscalAnwälte, KammerProcuratoren, Provisoren des Fiscus u. d. b). III) Den Gerichten ist zuweilen eine eigene Verfahrungsweise, in fisca- lischen Sachen, gesetzlich vorgeschrieben c). IV) Mit eigener Gerichtbarkeit versehenen Unterobrigkeiten, Standesherren, Grund- herren, städtischen Magistraten u. d., ist oft eine unvollständige und eingeschränkte Fis- calGerechtigkeit überlassen d), deren Um- fang in jedem Fall besonders auszumitteln ist.
a)Moser a. a. O. 119.
b) Kurze Geschichte der Fiscäle; in d. Rhein. Bund, LVI. 279.
c) F. M. Bachmann de judice causarum fiscalium. Erf.
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
ab intest. Diss. V. c. 2 §. 7. Möller l. c. cap. 16. dist. 9. Böhmer princ. jur. faud. §. 371.
§. 392. Verwendung der FiscalGefälle. FiscalBeamte. Verfahrungsweise in fiscalischen Sachen. Verleihung der FiscalGerechtigkeit.
I) Die Verwendung der FiscalGefälle, als eines Theils des Staatseinkommens, muſs zu dem Vortheil der Staatsbedürfnisse ge- schehen a). II) Zu Wahrung und Verfolgung der FiscalRechte, zu Verwaltung der Fiscal- Einkünfte, werden fiscalische Staats- beamte angestellt, Fiscale, FiscalAnwälte, KammerProcuratoren, Provisoren des Fiscus u. d. b). III) Den Gerichten ist zuweilen eine eigene Verfahrungsweise, in fisca- lischen Sachen, gesetzlich vorgeschrieben c). IV) Mit eigener Gerichtbarkeit versehenen Unterobrigkeiten, Standesherren, Grund- herren, städtischen Magistraten u. d., ist oft eine unvollständige und eingeschränkte Fis- calGerechtigkeit überlassen d), deren Um- fang in jedem Fall besonders auszumitteln ist.
a)Moser a. a. O. 119.
b) Kurze Geschichte der Fiscäle; in d. Rhein. Bund, LVI. 279.
c) F. M. Bachmann de judice causarum fiscalium. Erf.
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
c⁾
ab intest. Diss. V. c. 2 §. 7. Möller l. c. cap. 16.
dist. 9. Böhmer princ. jur. faud. §. 371.
§. 392.
Verwendung der FiscalGefälle. FiscalBeamte. Verfahrungsweise
in fiscalischen Sachen. Verleihung der FiscalGerechtigkeit.
I) Die Verwendung der FiscalGefälle,
als eines Theils des Staatseinkommens, muſs
zu dem Vortheil der Staatsbedürfnisse ge-
schehen a). II) Zu Wahrung und Verfolgung
der FiscalRechte, zu Verwaltung der Fiscal-
Einkünfte, werden fiscalische Staats-
beamte angestellt, Fiscale, FiscalAnwälte,
KammerProcuratoren, Provisoren des Fiscus
u. d. b). III) Den Gerichten ist zuweilen
eine eigene Verfahrungsweise, in fisca-
lischen Sachen, gesetzlich vorgeschrieben c).
IV) Mit eigener Gerichtbarkeit versehenen
Unterobrigkeiten, Standesherren, Grund-
herren, städtischen Magistraten u. d., ist oft
eine unvollständige und eingeschränkte Fis-
calGerechtigkeit überlassen d), deren Um-
fang in jedem Fall besonders auszumitteln ist.
a⁾ Moser a. a. O. 119.
b⁾ Kurze Geschichte der Fiscäle; in d. Rhein. Bund,
LVI. 279.
c⁾ F. M. Bachmann de judice causarum fiscalium. Erf.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/668>, abgerufen am 03.12.2024.
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