e) BundesActe, Art. 18. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandt. des wiener Congr., S. 265 f. Von den Stan- desherren s. BundesActe, Art. 14, Num. 1. -- Vergl. übrigens Günthers Völkerr., II. 306 ff. Schriften in Pütters Lit. III. .. Klübers Lit. ..
XI. Abschnitt. LANDESDIENSTREGAL.
§. 382. Staatsdienste. Verpflichtung dazu.
I) Auch Dienstleistung, positive Handlun- gen, Staatsdienstea) (Landfolgen, fun- ctiones publicas, s. regales, operas territo- riales, ursprünglich den Reihedienst), ist der Staat von seinen Unterthanen, dem Staats- zweck gemäss, zu fordern befugt b). II) Diese Dienste, Geldes werth, gehören zu dem Staats- einkommen c). III) Die Verpflichtung dazu, findet sich bei allen Unterthanen, und bei allen, in der Regel, unter gleichen Umstän- den, auf gleiche Artd). IV) Sie haftet auf der Person, auf dem Grundeigen- thum, oder auf beiden (persönliche, ding- liche, vermischte Dienste). V) Die noth- wendigen Staatsdienste, sind zum Theil eingeschränkt auf eine bestimmte Quantität oder Qualität, und in so fern sind es gemes-
XI. Abschn. LandesdienstRegal.
e) BundesActe, Art. 18. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandt. des wiener Congr., S. 265 f. Von den Stan- desherren s. BundesActe, Art. 14, Num. 1. — Vergl. übrigens Günthers Völkerr., II. 306 ff. Schriften in Pütters Lit. III. .. Klübers Lit. ..
XI. Abschnitt. LANDESDIENSTREGAL.
§. 382. Staatsdienste. Verpflichtung dazu.
I) Auch Dienstleistung, positive Handlun- gen, Staatsdienstea) (Landfolgen, fun- ctiones publicas, s. regales, operas territo- riales, ursprünglich den Reihedienst), ist der Staat von seinen Unterthanen, dem Staats- zweck gemäſs, zu fordern befugt b). II) Diese Dienste, Geldes werth, gehören zu dem Staats- einkommen c). III) Die Verpflichtung dazu, findet sich bei allen Unterthanen, und bei allen, in der Regel, unter gleichen Umstän- den, auf gleiche Artd). IV) Sie haftet auf der Person, auf dem Grundeigen- thum, oder auf beiden (persönliche, ding- liche, vermischte Dienste). V) Die noth- wendigen Staatsdienste, sind zum Theil eingeschränkt auf eine bestimmte Quantität oder Qualität, und in so fern sind es gemes-
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XI. Abschn. LandesdienstRegal.
e⁾ BundesActe, Art. 18. Klübers Uebersicht der diplom.
Verhandt. des wiener Congr., S. 265 f. Von den Stan-
desherren s. BundesActe, Art. 14, Num. 1. — Vergl.
übrigens Günthers Völkerr., II. 306 ff. Schriften in
Pütters Lit. III. .. Klübers Lit. ..
XI. Abschnitt.
LANDESDIENSTREGAL.
§. 382.
Staatsdienste. Verpflichtung dazu.
I) Auch Dienstleistung, positive Handlun-
gen, Staatsdienste a) (Landfolgen, fun-
ctiones publicas, s. regales, operas territo-
riales, ursprünglich den Reihedienst), ist der
Staat von seinen Unterthanen, dem Staats-
zweck gemäſs, zu fordern befugt b). II) Diese
Dienste, Geldes werth, gehören zu dem Staats-
einkommen c). III) Die Verpflichtung dazu,
findet sich bei allen Unterthanen, und bei
allen, in der Regel, unter gleichen Umstän-
den, auf gleiche Art d). IV) Sie haftet
auf der Person, auf dem Grundeigen-
thum, oder auf beiden (persönliche, ding-
liche, vermischte Dienste). V) Die noth-
wendigen Staatsdienste, sind zum Theil
eingeschränkt auf eine bestimmte Quantität
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/653>, abgerufen am 21.12.2024.
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