§. 381. Indigenat. Ertrag des SchutzRegals. Schutzlose. Auswanderung.
VI) Die Ertheilung des Indigenatsa), des LandesBürger- oder Beiwohnerrechtes (Heim- oder Heimathrechtes, Einwohner-, Insassen- oder Einzöglingrechtes, Incolats), des vollständigen oder unvollständigen, mit den davon abhangenden Rechten b), durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, unbeschadet der LocalRechte, gebührt dem Souverain. VII) Der Ertrag des Landes- schutzRegals, das Receptions-, Ein- und Ueberzug[s]geld, das Schutz- und Schirmgeld, Beisitzergeld, u. d., gehört in der Regel, der Landesherrschaft c). VIII) Die Aufsuchung, Verfolgung, Aufgreifung und Vertreibung der Schutzlosen, der Landstreicher (Vagabun- den), Gauner, Zigeuner d), u. d., liegt den Polizeibehörden ob. IX) Die Auswanderung oder das freie Wegziehen, in schuldloser Absicht, aus einem Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, ist eine Befugniss, welche die Bundes- Acte allen Unterthanen der teutschen Bun- desstaaten beilegt e).
a)Pütters Lit. III. 607. Klübers Lit. §. 1366 ff. Jo. Strauch de indigenatu Germanorum. Lips. 1650.
X. Abschn. LandesschutzRegal.
§. 381. Indigenat. Ertrag des SchutzRegals. Schutzlose. Auswanderung.
VI) Die Ertheilung des Indigenatsa), des LandesBürger- oder Beiwohnerrechtes (Heim- oder Heimathrechtes, Einwohner-, Insassen- oder Einzöglingrechtes, Incolats), des vollständigen oder unvollständigen, mit den davon abhangenden Rechten b), durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, unbeschadet der LocalRechte, gebührt dem Souverain. VII) Der Ertrag des Landes- schutzRegals, das Receptions-, Ein- und Ueberzug[s]geld, das Schutz- und Schirmgeld, Beisitzergeld, u. d., gehört in der Regel, der Landesherrschaft c). VIII) Die Aufsuchung, Verfolgung, Aufgreifung und Vertreibung der Schutzlosen, der Landstreicher (Vagabun- den), Gauner, Zigeuner d), u. d., liegt den Polizeibehörden ob. IX) Die Auswanderung oder das freie Wegziehen, in schuldloser Absicht, aus einem Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, ist eine Befugniſs, welche die Bundes- Acte allen Unterthanen der teutschen Bun- desstaaten beilegt e).
a)Pütters Lit. III. 607. Klübers Lit. §. 1366 ff. Jo. Strauch de indigenatu Germanorum. Lips. 1650.
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X. Abschn. LandesschutzRegal.
§. 381.
Indigenat. Ertrag des SchutzRegals. Schutzlose. Auswanderung.
VI) Die Ertheilung des Indigenats a),
des LandesBürger- oder Beiwohnerrechtes
(Heim- oder Heimathrechtes, Einwohner-,
Insassen- oder Einzöglingrechtes, Incolats),
des vollständigen oder unvollständigen, mit
den davon abhangenden Rechten b), durch
ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung,
unbeschadet der LocalRechte, gebührt dem
Souverain. VII) Der Ertrag des Landes-
schutzRegals, das Receptions-, Ein- und
Ueberzugsgeld, das Schutz- und Schirmgeld,
Beisitzergeld, u. d., gehört in der Regel, der
Landesherrschaft c). VIII) Die Aufsuchung,
Verfolgung, Aufgreifung und Vertreibung der
Schutzlosen, der Landstreicher (Vagabun-
den), Gauner, Zigeuner d), u. d., liegt den
Polizeibehörden ob. IX) Die Auswanderung
oder das freie Wegziehen, in schuldloser
Absicht, aus einem Bundesstaat in den andern,
der erweislich sie zu Unterthanen annehmen
will, ist eine Befugniſs, welche die Bundes-
Acte allen Unterthanen der teutschen Bun-
desstaaten beilegt e).
a⁾ Pütters Lit. III. 607. Klübers Lit. §. 1366 ff.
Jo. Strauch de indigenatu Germanorum. Lips. 1650.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 627. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/651>, abgerufen am 21.11.2024.
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