140. Fischer a. a. O. II. 866. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 785. Reichsanzeiger, 1794, Num. 76. 78.
g) CommunWildschützenAnstalt im Wirtembergischen.
VIII. Abschnitt. WASSERREGAL.
§. 370. Wasser Regal.
Das WasserRegala) besteht in dem Rechte der Oberherrschaft, über das in dem Staatsgebiet befindliche Wasser und dessen Zugehör. Es erstreckt sich nicht nur über alles öffentliche, oder zu dem öffentlichen Vermögen des Staates gehörige Wasser, wohin fast alle grössern Flüsse und Seen gehören, sondern auch über alles Privatwasser und des- sen Zugehör b); über Meerbusen c), Seen, Teiche, Lachen, Feldwasser, Quellen, Ströme, Flüsse, Bäche, Canäle, mit ihren Betten, Ufern, Inseln (Werdern), Anlagen u. d. d). Ueberall sind hiebei, die aus dem Privatei- genthum und aus der natürlichen Frei- heit fliessenden Rechte, von den Rechten der Staatsgewalt sorgfältig zu unterscheiden, so weit nicht auch jene, ganz oder zum Theil, durch das positive Staatsrecht erweislich e) zu
VIII. Abschn. WasserRegal.
140. Fischer a. a. O. II. 866. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 785. Reichsanzeiger, 1794, Num. 76. 78.
g) CommunWildschützenAnstalt im Wirtembergischen.
VIII. Abschnitt. WASSERREGAL.
§. 370. Wasser Regal.
Das WasserRegala) besteht in dem Rechte der Oberherrschaft, über das in dem Staatsgebiet befindliche Wasser und dessen Zugehör. Es erstreckt sich nicht nur über alles öffentliche, oder zu dem öffentlichen Vermögen des Staates gehörige Wasser, wohin fast alle gröſsern Flüsse und Seen gehören, sondern auch über alles Privatwasser und des- sen Zugehör b); über Meerbusen c), Seen, Teiche, Lachen, Feldwasser, Quellen, Ströme, Flüsse, Bäche, Canäle, mit ihren Betten, Ufern, Inseln (Werdern), Anlagen u. d. d). Ueberall sind hiebei, die aus dem Privatei- genthum und aus der natürlichen Frei- heit flieſsenden Rechte, von den Rechten der Staatsgewalt sorgfältig zu unterscheiden, so weit nicht auch jene, ganz oder zum Theil, durch das positive Staatsrecht erweislich e) zu
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VIII. Abschn. WasserRegal.
f⁾
140. Fischer a. a. O. II. 866. v. Römers kursächs.
Staatsr. II. 785. Reichsanzeiger, 1794, Num. 76. 78.
g⁾ CommunWildschützenAnstalt im Wirtembergischen.
VIII. Abschnitt.
WASSERREGAL.
§. 370.
Wasser Regal.
Das WasserRegal a) besteht in dem
Rechte der Oberherrschaft, über das in dem
Staatsgebiet befindliche Wasser und dessen
Zugehör. Es erstreckt sich nicht nur über
alles öffentliche, oder zu dem öffentlichen
Vermögen des Staates gehörige Wasser, wohin
fast alle gröſsern Flüsse und Seen gehören,
sondern auch über alles Privatwasser und des-
sen Zugehör b); über Meerbusen c), Seen,
Teiche, Lachen, Feldwasser, Quellen, Ströme,
Flüsse, Bäche, Canäle, mit ihren Betten,
Ufern, Inseln (Werdern), Anlagen u. d. d).
Ueberall sind hiebei, die aus dem Privatei-
genthum und aus der natürlichen Frei-
heit flieſsenden Rechte, von den Rechten
der Staatsgewalt sorgfältig zu unterscheiden,
so weit nicht auch jene, ganz oder zum Theil,
durch das positive Staatsrecht erweislich e) zu
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/635>, abgerufen am 21.11.2024.
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