der Regalität aus. Fischer in d. Lehrbegriff der Ka- meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O. §. 8. 43.
n) Davon oben, §. 257, Note a.
§. 363. Verleihung des Bergbaues und der Salinen.
1) Der regale Bergbau, wie weit er sich erstrecken mag, gehört zu den verleih- baren Regalien a); auch die Salinenb). Bei der Verleihung wird dem Staat meist vor- behalten, das Recht des Bergzehntenc) und des Vorkaufsd) bei der Ausbente, nebst einer RecognitionsAbgabee) (Qua- tember- oder Recessgeld). II) Das Recht, unter gewissen Einschränkungen nach Erz zu schürfen und zn Tage einzuschla- gen, wird durch Schürfscheine verliehen f). Die Findung eines Ganges, giebt das Alter (Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in der Muthung der Zeche, zu deren Bau der Muther durch den Muthzettel berechtigt wird, nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel- lenbau und der Gewerkschaft g). Ueberall ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen- thümer.
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
der Regalität aus. Fischer in d. Lehrbegriff der Ka- meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O. §. 8. 43.
n) Davon oben, §. 257, Note a.
§. 363. Verleihung des Bergbaues und der Salinen.
1) Der regale Bergbau, wie weit er sich erstrecken mag, gehört zu den verleih- baren Regalien a); auch die Salinenb). Bei der Verleihung wird dem Staat meist vor- behalten, das Recht des Bergzehntenc) und des Vorkaufsd) bei der Ausbente, nebst einer RecognitionsAbgabee) (Qua- tember- oder Receſsgeld). II) Das Recht, unter gewissen Einschränkungen nach Erz zu schürfen und zn Tage einzuschla- gen, wird durch Schürfscheine verliehen f). Die Findung eines Ganges, giebt das Alter (Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in der Muthung der Zeche, zu deren Bau der Muther durch den Muthzettel berechtigt wird, nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel- lenbau und der Gewerkschaft g). Ueberall ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen- thümer.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><noteplace="end"n="m)"><pbfacs="#f0624"n="600"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.</fw><lb/>
der Regalität aus. <hirendition="#k">Fischer</hi> in d. Lehrbegriff der Ka-<lb/>
meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. <hirendition="#k">Cancrin</hi> a. a. O.<lb/>
§. 8. 43.</note><lb/><noteplace="end"n="n)">Davon oben, §. 257, Note a.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 363.<lb/><hirendition="#i">Verleihung des Bergbaues und der Salinen</hi>.</head><lb/><p>1) Der <hirendition="#g">regale Bergbau</hi>, wie weit er<lb/>
sich erstrecken mag, gehört zu den <hirendition="#g">verleih-<lb/>
baren</hi> Regalien <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>); auch die <hirendition="#g">Salinen</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Bei<lb/>
der Verleihung wird dem Staat meist vor-<lb/>
behalten, das Recht des <hirendition="#g">Bergzehnten</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>)<lb/>
und des <hirendition="#g">Vorkaufs</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>) bei der Ausbente,<lb/>
nebst einer <hirendition="#g">RecognitionsAbgabe</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>) (Qua-<lb/>
tember- oder Receſsgeld). II) Das Recht,<lb/>
unter gewissen Einschränkungen nach <hirendition="#g">Erz<lb/>
zu schürfen</hi> und zn <hirendition="#g">Tage einzuschla-<lb/>
gen</hi>, wird durch Schürfscheine verliehen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>).<lb/>
Die <hirendition="#g">Findung</hi> eines Ganges, giebt das <hirendition="#g">Alter</hi><lb/>
(Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in<lb/>
der Muthung der Zeche, zu deren Bau der<lb/>
Muther durch den Muthzettel berechtigt wird,<lb/>
nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder<lb/>
Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel-<lb/>
lenbau und der Gewerkschaft <hirendition="#i"><hirendition="#sup">g</hi></hi>). Ueberall<lb/>
ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger<lb/>
Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen-<lb/>
thümer.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[600/0624]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
m⁾
der Regalität aus. Fischer in d. Lehrbegriff der Ka-
meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O.
§. 8. 43.
n⁾ Davon oben, §. 257, Note a.
§. 363.
Verleihung des Bergbaues und der Salinen.
1) Der regale Bergbau, wie weit er
sich erstrecken mag, gehört zu den verleih-
baren Regalien a); auch die Salinen b). Bei
der Verleihung wird dem Staat meist vor-
behalten, das Recht des Bergzehnten c)
und des Vorkaufs d) bei der Ausbente,
nebst einer RecognitionsAbgabe e) (Qua-
tember- oder Receſsgeld). II) Das Recht,
unter gewissen Einschränkungen nach Erz
zu schürfen und zn Tage einzuschla-
gen, wird durch Schürfscheine verliehen f).
Die Findung eines Ganges, giebt das Alter
(Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in
der Muthung der Zeche, zu deren Bau der
Muther durch den Muthzettel berechtigt wird,
nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder
Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel-
lenbau und der Gewerkschaft g). Ueberall
ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger
Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen-
thümer.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/624>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.