Conducteure und Postpacker, in Ansehung der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts- verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das Brief- und Extrapostwesen, sondern a[u]ch das fahrende Postwesen, einer Person anver- traut b).
a) Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene- ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803. P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.
b) Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü- bers Postwesen, S... Die angef. Patriotischen Wün- sche, S...
§. 358. Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt.
Das Publicum hat gegen die Postanstalt gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie- genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit (billige Preise) und Geschwindigkeit. Da Einheit der Postanstalt in Teutschland, und Verwaltung derselben durch Privatunterneh- mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein- lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Conducteure und Postpacker, in Ansehung der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts- verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das Brief- und Extrapostwesen, sondern a[u]ch das fahrende Postwesen, einer Person anver- traut b).
a) Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene- ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803. P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.
b) Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü- bers Postwesen, S… Die angef. Patriotischen Wün- sche, S…
§. 358. Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt.
Das Publicum hat gegen die Postanstalt gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie- genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit (billige Preise) und Geschwindigkeit. Da Einheit der Postanstalt in Teutschland, und Verwaltung derselben durch Privatunterneh- mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein- lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0614"n="590"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.</fw><lb/>
Conducteure und Postpacker, in Ansehung<lb/>
der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts-<lb/>
verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft<lb/>
ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das<lb/>
Brief- und Extrapostwesen, sondern a<supplied>u</supplied>ch das<lb/>
fahrende Postwesen, <hirendition="#g">einer</hi> Person anver-<lb/>
traut <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner<lb/><hirendition="#i">Geheimen Kanzlei</hi> zu Regensburg nachgeordnete, <hirendition="#i">Gene-<lb/>
ralPostDirection</hi> zu Frankfurt zur Centralbehörde <hirendition="#i">seiner</hi><lb/>
Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue<lb/>
Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803.<lb/>
P. F. C. <hirendition="#k">Reinhold</hi> über das Postwesen und die Art<lb/>
der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. <hirendition="#k">Herrfelds</hi><lb/>
System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. <hirendition="#k">Klü-<lb/>
bers</hi> Postwesen, S… Die angef. Patriotischen Wün-<lb/>
sche, S…</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 358.<lb/><hirendition="#i">Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt</hi>.</head><lb/><p>Das Publicum hat gegen die Postanstalt<lb/>
gerechten Anspruch auf <hirendition="#g">Treue, Verschwie-<lb/>
genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit</hi><lb/>
(billige Preise) und <hirendition="#g">Geschwindigkeit</hi>. Da<lb/><hirendition="#g">Einheit</hi> der Postanstalt in Teutschland, und<lb/>
Verwaltung derselben durch Privatunterneh-<lb/>
mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein-<lb/>
lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[590/0614]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Conducteure und Postpacker, in Ansehung
der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts-
verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft
ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das
Brief- und Extrapostwesen, sondern auch das
fahrende Postwesen, einer Person anver-
traut b).
a⁾ Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner
Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene-
ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner
Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue
Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803.
P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art
der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds
System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.
b⁾ Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü-
bers Postwesen, S… Die angef. Patriotischen Wün-
sche, S…
§. 358.
Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt.
Das Publicum hat gegen die Postanstalt
gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie-
genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit
(billige Preise) und Geschwindigkeit. Da
Einheit der Postanstalt in Teutschland, und
Verwaltung derselben durch Privatunterneh-
mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein-
lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/614>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.