I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet, von einer inländischen obersten Staats- behörde. Dieser ist, in den grössern Bun- desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine inländische oberste Postbehörde, welche die Benennung General- oder Oberdirection der Posten, Haupt-, oder OberPostamt u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge- neralPostverwaltung sind: das Brief- und Extra Postwesen, und das fahrende Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes sind theils OberPostämter, theils diesen coordinirte, dirigirende Postämter (die letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel- chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-) Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-) Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind, in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und Polizeisachen. 2) Das fahrende Post- (wagen) wesen wird durch die OberPostäm- ter, oder durch eigene OberPostCom- missariate dirigirt, welchen die Haupt- Expeditionen und übrigen Expeditio- nen fahrender Posten, die Posthalter,
V. Abschn. PostRegal.
§. 357. Post Organisation.
I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet, von einer inländischen obersten Staats- behörde. Dieser ist, in den gröſsern Bun- desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine inländische oberste Postbehörde, welche die Benennung General- oder Oberdirection der Posten, Haupt-, oder OberPostamt u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge- neralPostverwaltung sind: das Brief- und Extra Postwesen, und das fahrende Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes sind theils OberPostämter, theils diesen coordinirte, dirigirende Postämter (die letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel- chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-) Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-) Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind, in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und Polizeisachen. 2) Das fahrende Post- (wagen) wesen wird durch die OberPostäm- ter, oder durch eigene OberPostCom- missariate dirigirt, welchen die Haupt- Expeditionen und übrigen Expeditio- nen fahrender Posten, die Posthalter,
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V. Abschn. PostRegal.
§. 357.
Post Organisation.
I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet,
von einer inländischen obersten Staats-
behörde. Dieser ist, in den gröſsern Bun-
desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine
inländische oberste Postbehörde, welche die
Benennung General- oder Oberdirection
der Posten, Haupt-, oder OberPostamt
u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge-
neralPostverwaltung sind: das Brief- und
Extra Postwesen, und das fahrende
Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes
sind theils OberPostämter, theils diesen
coordinirte, dirigirende Postämter (die
letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel-
chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-)
Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-)
Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister
und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind,
in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und
Polizeisachen. 2) Das fahrende Post-
(wagen) wesen wird durch die OberPostäm-
ter, oder durch eigene OberPostCom-
missariate dirigirt, welchen die Haupt-
Expeditionen und übrigen Expeditio-
nen fahrender Posten, die Posthalter,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/613>, abgerufen am 21.11.2024.
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