h) Die Fürsten von HohenzollernSigmaringen und Lichten- stein; auch Isenburg u. Leyen.
i) Convention, geschlossen zwischen Frankreich, Preussen und Sachsen, zu Elbing den 13. Oct. 1807, gemäss dem franz. preuss. Frieden von Tilsit. Rhein. Bund, XVI. 40. W. H. Matthias Darstell. des Postwesens in den preuss. Staaten. Berl. 1812. 8.
k) Baden mit Baiern, am 22. Oct. 1810, u. mit dem Can- ton Aargau, am 17. Sept. 1808, Art. 9, in d. bad. Re- gier. Blatt, 1809, Num. 35. -- Sachsen u. Baiern, im Febr. 1811. -- Oldenburg u. Westphalen, im Febr. 1809.
§. 354. 2) Seit Errichtung des teutschen Bundes. IsolirungsSystem. Sicherung der fürstl. taxischen Gerechtsame.
I) Durch das, zum grössten Nachtheil des Publicums, auch in dem Postwesen einge- rissene TerritorialIsolirungsSystem, war es so weit gekommen, dass am 1. Dec. 1810, auf der Grundfläche des ehemaligen teutschen Reichs, weniger nicht als drei und vierzig verschiedene TerritorialPostanstalten gleichzeitig arbeiteten; sieben kleinere abge- sonderte nicht gerechnet a). Fast eben so verhielt es sich, als die teutsche Bundes- Acte errichtet ward b), nachdem an die Stelle der eingegangenen französischen, königlich- westphälischen und grossherzoglich-bergi- schen Posten, wieder andere TerritorialPosten
V. Abschn. PostRegal.
h) Die Fürsten von HohenzollernSigmaringen und Lichten- stein; auch Isenburg u. Leyen.
i) Convention, geschlossen zwischen Frankreich, Preussen und Sachsen, zu Elbing den 13. Oct. 1807, gemäſs dem franz. preuss. Frieden von Tilsit. Rhein. Bund, XVI. 40. W. H. Matthias Darstell. des Postwesens in den preuſs. Staaten. Berl. 1812. 8.
k) Baden mit Baiern, am 22. Oct. 1810, u. mit dem Can- ton Aargau, am 17. Sept. 1808, Art. 9, in d. bad. Re- gier. Blatt, 1809, Num. 35. — Sachsen u. Baiern, im Febr. 1811. — Oldenburg u. Westphalen, im Febr. 1809.
§. 354. 2) Seit Errichtung des teutschen Bundes. IsolirungsSystem. Sicherung der fürstl. taxischen Gerechtsame.
I) Durch das, zum gröſsten Nachtheil des Publicums, auch in dem Postwesen einge- rissene TerritorialIsolirungsSystem, war es so weit gekommen, daſs am 1. Dec. 1810, auf der Grundfläche des ehemaligen teutschen Reichs, weniger nicht als drei und vierzig verschiedene TerritorialPostanstalten gleichzeitig arbeiteten; sieben kleinere abge- sonderte nicht gerechnet a). Fast eben so verhielt es sich, als die teutsche Bundes- Acte errichtet ward b), nachdem an die Stelle der eingegangenen französischen, königlich- westphälischen und groſsherzoglich-bergi- schen Posten, wieder andere TerritorialPosten
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[583/0607]
V. Abschn. PostRegal.
h⁾ Die Fürsten von HohenzollernSigmaringen und Lichten-
stein; auch Isenburg u. Leyen.
i⁾ Convention, geschlossen zwischen Frankreich, Preussen
und Sachsen, zu Elbing den 13. Oct. 1807, gemäſs
dem franz. preuss. Frieden von Tilsit. Rhein. Bund,
XVI. 40. W. H. Matthias Darstell. des Postwesens
in den preuſs. Staaten. Berl. 1812. 8.
k⁾ Baden mit Baiern, am 22. Oct. 1810, u. mit dem Can-
ton Aargau, am 17. Sept. 1808, Art. 9, in d. bad. Re-
gier. Blatt, 1809, Num. 35. — Sachsen u. Baiern, im
Febr. 1811. — Oldenburg u. Westphalen, im Febr.
1809.
§. 354.
2) Seit Errichtung des teutschen Bundes. IsolirungsSystem.
Sicherung der fürstl. taxischen Gerechtsame.
I) Durch das, zum gröſsten Nachtheil des
Publicums, auch in dem Postwesen einge-
rissene TerritorialIsolirungsSystem,
war es so weit gekommen, daſs am 1. Dec.
1810, auf der Grundfläche des ehemaligen
teutschen Reichs, weniger nicht als drei und
vierzig verschiedene TerritorialPostanstalten
gleichzeitig arbeiteten; sieben kleinere abge-
sonderte nicht gerechnet a). Fast eben so
verhielt es sich, als die teutsche Bundes-
Acte errichtet ward b), nachdem an die Stelle
der eingegangenen französischen, königlich-
westphälischen und groſsherzoglich-bergi-
schen Posten, wieder andere TerritorialPosten
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/607>, abgerufen am 21.11.2024.
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