§. 347. Staatsbefugnisse in Ansehung des Münzwesens.
Jedem Souverain des teutschen Bundes gebührt, auch in Münzsachen: I) die Ober- polizeia) und Gesetzgebung, die sich wirksam zeigt in MünzEdicten und Paten- ten, in Bestimmung des Münzfusses, in dem Verbot des Aufgeldspiels (Agiotage), des Ein- gangs fremder, und der Ausfuhr guter Münz- sorten, in Erhöhung oder Herabsetzung ihres Zahlwerthes (ValvationsTabellen), in Ver- rufung und Einrufung schlechter Münzsor- ten, Einschränkung des Gold- und Silberver- kaufs, Bestimmung, wie es bei Bezahlung der Geldschulden, nach einer Münzverände- rung, soll gehalten werden b), u. d. m. II) Die richterliche Gewalt, in bürgerlichen und peinlichen Sachen der bei dem Münzwesen angestellten Personen, in Münzstreitigkeiten und Münzverbrechen c). III) Auch steht es in dem Willen des Souverains, auslän- dischen Münzen, Staatspapieren und Papier- geld, auch Land- und Scheidemünzen, in seinem Lande Curs zu gestatten, oder zu versagen d). IV) Zu einem Iucrativen Re- gal (Mercanzei), sollte das MünzRegal nir- gend gemacht werden; doch mit Vorbehalt
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
§. 347. Staatsbefugnisse in Ansehung des Münzwesens.
Jedem Souverain des teutschen Bundes gebührt, auch in Münzsachen: I) die Ober- polizeia) und Gesetzgebung, die sich wirksam zeigt in MünzEdicten und Paten- ten, in Bestimmung des Münzfuſses, in dem Verbot des Aufgeldspiels (Agiotage), des Ein- gangs fremder, und der Ausfuhr guter Münz- sorten, in Erhöhung oder Herabsetzung ihres Zahlwerthes (ValvationsTabellen), in Ver- rufung und Einrufung schlechter Münzsor- ten, Einschränkung des Gold- und Silberver- kaufs, Bestimmung, wie es bei Bezahlung der Geldschulden, nach einer Münzverände- rung, soll gehalten werden b), u. d. m. II) Die richterliche Gewalt, in bürgerlichen und peinlichen Sachen der bei dem Münzwesen angestellten Personen, in Münzstreitigkeiten und Münzverbrechen c). III) Auch steht es in dem Willen des Souverains, auslän- dischen Münzen, Staatspapieren und Papier- geld, auch Land- und Scheidemünzen, in seinem Lande Curs zu gestatten, oder zu versagen d). IV) Zu einem Iucrativen Re- gal (Mercanzei), sollte das MünzRegal nir- gend gemacht werden; doch mit Vorbehalt
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
§. 347.
Staatsbefugnisse in Ansehung des Münzwesens.
Jedem Souverain des teutschen Bundes
gebührt, auch in Münzsachen: I) die Ober-
polizei a) und Gesetzgebung, die sich
wirksam zeigt in MünzEdicten und Paten-
ten, in Bestimmung des Münzfuſses, in dem
Verbot des Aufgeldspiels (Agiotage), des Ein-
gangs fremder, und der Ausfuhr guter Münz-
sorten, in Erhöhung oder Herabsetzung ihres
Zahlwerthes (ValvationsTabellen), in Ver-
rufung und Einrufung schlechter Münzsor-
ten, Einschränkung des Gold- und Silberver-
kaufs, Bestimmung, wie es bei Bezahlung
der Geldschulden, nach einer Münzverände-
rung, soll gehalten werden b), u. d. m. II) Die
richterliche Gewalt, in bürgerlichen und
peinlichen Sachen der bei dem Münzwesen
angestellten Personen, in Münzstreitigkeiten
und Münzverbrechen c). III) Auch steht es
in dem Willen des Souverains, auslän-
dischen Münzen, Staatspapieren und Papier-
geld, auch Land- und Scheidemünzen, in
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/590>, abgerufen am 21.11.2024.
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