münze und symbolische Münze für gleichbedeutend. Rossmann l. c. e. 2. §. 3. et 9. -- Die Materie der symbolischen Münze, kann nicht nur Metall, z. B. Bankma quen, Bankmünze, sondern auch Leder, Pa- pier, Baumrinde u. d. seyn.
b) Mit weiser Beschränkung, gewöhnlich nur in einem blühenden Zustand des Staates; und nie in grösserer Menge, in der Regel aber in weit geringerer, als zu den gewöhnlichen Zahlungen in die StaatsCassen nöthig ist. Misslich ist der inländische erzwungene Curs. -- Immer ist Papiergeld ein gegebenes National- oder lan- desherrliches Wort, dessen Werth zuletzt darauf be- ruht, dass das Wort gehalten werde. In der Regel ist es entbehrlich, und daher meist schädlich. Gefährlich ist es immer, wegen seiner leichten und willkühr- lichen Schöpfung; und Vermehrung der Ausgleichungs- mittel, ist noch nicht Schöpfung vermehrter Industrie u. vermehrten Verkehrs. Bei allen cultivirten Völkern, ist Metallitat der Grundcharakter des Geldes: Papier ist aber nicht Metall. Die Unsummen des Papiergeldes, stören allen Verkehr und alle Verhältnisse, wie die Münzverwirrung. -- Von dem östreichischen Papiergeld, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 203, 228 ff.
§. 343. Nothmünzen. Medaillen.
III) Nothmünzen oder Nothklippen, die als blosse MünzSymbole für Nothfälle, z. B. während einer Belagerung (moneta ob- sidionalis), auf Kriegsschiffen, u. d. geprägt werden, gelten, meist als gezwungene, un- verzipsliche Staatsanleihe, nur für die Zeit der Noth, und mit Vorbehalt der Eigenthums-
IV. Abschn. MünzRegal.
münze und symbolische Münze für gleichbedeutend. Rossmann l. c. e. 2. §. 3. et 9. — Die Materie der symbolischen Münze, kann nicht nur Metall, z. B. Bankma quen, Bankmünze, sondern auch Leder, Pa- pier, Baumrinde u. d. seyn.
b) Mit weiser Beschränkung, gewöhnlich nur in einem blühenden Zustand des Staates; und nie in gröſserer Menge, in der Regel aber in weit geringerer, als zu den gewöhnlichen Zahlungen in die StaatsCassen nöthig ist. Miſslich ist der inländische erzwungene Curs. — Immer ist Papiergeld ein gegebenes National- oder lan- desherrliches Wort, dessen Werth zuletzt darauf be- ruht, daſs das Wort gehalten werde. In der Regel ist es entbehrlich, und daher meist schädlich. Gefährlich ist es immer, wegen seiner leichten und willkühr- lichen Schöpfung; und Vermehrung der Ausgleichungs- mittel, ist noch nicht Schöpfung vermehrter Industrie u. vermehrten Verkehrs. Bei allen cultivirten Völkern, ist Metallitat der Grundcharakter des Geldes: Papier ist aber nicht Metall. Die Unsummen des Papiergeldes, stören allen Verkehr und alle Verhältnisse, wie die Münzverwirrung. — Von dem östreichischen Papiergeld, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 203, 228 ff.
§. 343. Nothmünzen. Medaillen.
III) Nothmünzen oder Nothklippen, die als bloſse MünzSymbole für Nothfälle, z. B. während einer Belagerung (moneta ob- sidionalis), auf Kriegsschiffen, u. d. geprägt werden, gelten, meist als gezwungene, un- verzipsliche Staatsanleihe, nur für die Zeit der Noth, und mit Vorbehalt der Eigenthums-
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IV. Abschn. MünzRegal.
a⁾
münze und symbolische Münze für gleichbedeutend.
Rossmann l. c. e. 2. §. 3. et 9. — Die Materie der
symbolischen Münze, kann nicht nur Metall, z. B.
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b⁾ Mit weiser Beschränkung, gewöhnlich nur in einem
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Menge, in der Regel aber in weit geringerer, als zu
den gewöhnlichen Zahlungen in die StaatsCassen nöthig
ist. Miſslich ist der inländische erzwungene Curs. —
Immer ist Papiergeld ein gegebenes National- oder lan-
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ruht, daſs das Wort gehalten werde. In der Regel ist
es entbehrlich, und daher meist schädlich. Gefährlich
ist es immer, wegen seiner leichten und willkühr-
lichen Schöpfung; und Vermehrung der Ausgleichungs-
mittel, ist noch nicht Schöpfung vermehrter Industrie
u. vermehrten Verkehrs. Bei allen cultivirten Völkern,
ist Metallitat der Grundcharakter des Geldes: Papier
ist aber nicht Metall. Die Unsummen des Papiergeldes,
stören allen Verkehr und alle Verhältnisse, wie die
Münzverwirrung. — Von dem östreichischen Papiergeld,
s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 203, 228 ff.
§. 343.
Nothmünzen. Medaillen.
III) Nothmünzen oder Nothklippen,
die als bloſse MünzSymbole für Nothfälle,
z. B. während einer Belagerung (moneta ob-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/581>, abgerufen am 21.12.2024.
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