jetzt noch eigenes Interesse nöthige. Daher ist eine zwar gedrängte, aber doch möglichst vollständige Abhandlung dieser so wichtigen und practischen Materie, nach der vormali- gen ReichsMünzverfassung, historisch-poli- tisch wichtig, und publicistisch nöthig.
a) Schriften in Pütters Lit. III. 562 ff. Klübers Lit. §. 1322 ff. J Cph. Hirsch teutsches Münzarchiv. Th. I--IX. Nürnb. 1756--1769 f. Ge. Andr. Sept. v. Prauns gründl. Nachricht von dem Münzwesen insge- mein, insbesondere von dem teutschen Münzwesen äl- terer und neuerer Zeiten. Gött. 1739. 2. Aufl. Helmst. 1741. Dritte verb. u. verm. Aufl. (von J. F. Klotzsch) Leipz. 1784. 8. C. C. Schmieders Handwörterbuch der gesammten Münzkunde. Halle 1811. 8. J. G. Krü- nitz ökonom. techn. Encyclopädie, fortges. von H. G. Flörcke, Bd. 97 u. 98, Art. Münze.
b) Das ehemalige Münzrecht der subjicirten und supprimir- ten teutschen reichsständischen Landesherren, und an- derer münzberechtigter, unmittelbarer oder mittelbarer, Reichsangehörigen, welche, bei Auflösung der teutschen Reichsverbindung, die Souverainetät nicht erlangt ha- ben, ist erloschen.
§. 336. Das MünzRegal war, in dem teutschen Reich, kaiserliches Reservat.
I) Die Münzgerechtigkeit, das Recht Geld zu prägen, war noch in der neuesten Zeit der teutschen Reichsverfassung, kein
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
jetzt noch eigenes Interesse nöthige. Daher ist eine zwar gedrängte, aber doch möglichst vollständige Abhandlung dieser so wichtigen und practischen Materie, nach der vormali- gen ReichsMünzverfassung, historisch-poli- tisch wichtig, und publicistisch nöthig.
a) Schriften in Pütters Lit. III. 562 ff. Klübers Lit. §. 1322 ff. J Cph. Hirsch teutsches Münzarchiv. Th. I—IX. Nürnb. 1756—1769 f. Ge. Andr. Sept. v. Prauns gründl. Nachricht von dem Münzwesen insge- mein, insbesondere von dem teutschen Münzwesen äl- terer und neuerer Zeiten. Gött. 1739. 2. Aufl. Helmst. 1741. Dritte verb. u. verm. Aufl. (von J. F. Klotzsch) Leipz. 1784. 8. C. C. Schmieders Handwörterbuch der gesammten Münzkunde. Halle 1811. 8. J. G. Krü- nitz ökonom. techn. Encyclopädie, fortges. von H. G. Flörcke, Bd. 97 u. 98, Art. Münze.
b) Das ehemalige Münzrecht der subjicirten und supprimir- ten teutschen reichsständischen Landesherren, und an- derer münzberechtigter, unmittelbarer oder mittelbarer, Reichsangehörigen, welche, bei Auflösung der teutschen Reichsverbindung, die Souverainetät nicht erlangt ha- ben, ist erloschen.
§. 336. Das MünzRegal war, in dem teutschen Reich, kaiserliches Reservat.
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
jetzt noch eigenes Interesse nöthige. Daher
ist eine zwar gedrängte, aber doch möglichst
vollständige Abhandlung dieser so wichtigen
und practischen Materie, nach der vormali-
gen ReichsMünzverfassung, historisch-poli-
tisch wichtig, und publicistisch nöthig.
a⁾ Schriften in Pütters Lit. III. 562 ff. Klübers Lit.
§. 1322 ff. J Cph. Hirsch teutsches Münzarchiv.
Th. I—IX. Nürnb. 1756—1769 f. Ge. Andr. Sept. v.
Prauns gründl. Nachricht von dem Münzwesen insge-
mein, insbesondere von dem teutschen Münzwesen äl-
terer und neuerer Zeiten. Gött. 1739. 2. Aufl. Helmst.
1741. Dritte verb. u. verm. Aufl. (von J. F. Klotzsch)
Leipz. 1784. 8. C. C. Schmieders Handwörterbuch
der gesammten Münzkunde. Halle 1811. 8. J. G. Krü-
nitz ökonom. techn. Encyclopädie, fortges. von H. G.
Flörcke, Bd. 97 u. 98, Art. Münze.
b⁾ Das ehemalige Münzrecht der subjicirten und supprimir-
ten teutschen reichsständischen Landesherren, und an-
derer münzberechtigter, unmittelbarer oder mittelbarer,
Reichsangehörigen, welche, bei Auflösung der teutschen
Reichsverbindung, die Souverainetät nicht erlangt ha-
ben, ist erloschen.
§. 336.
Das MünzRegal war, in dem teutschen Reich,
kaiserliches Reservat.
I) Die Münzgerechtigkeit, das Recht
Geld zu prägen, war noch in der neuesten
Zeit der teutschen Reichsverfassung, kein
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/564>, abgerufen am 21.12.2024.
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