des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus- sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.
e)Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3. Siebers gerichtl. Process, I. 192. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35.
IV. Abschnitt. MÜNZREGAL.
§. 335. Verhältniss des MünzRegals in den teutschen Bundesstaaten, im Allgemeinen.
Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou- verain, zu Ausübung des MünzRegalsa), nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei- nes Staatsgebietes, ausschliessend b) berechtigt. Der allergrösste Theil des Geldes, welches jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um- lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung geprägt; sonach ist der- selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs- Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas- sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht in allen, doch in den meisten teutschen Staaten, jene ältern Normen grossentheils, als solche, zu deren fortwährender Befolgung
IV. Abschn. MünzRegal.
des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus- sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.
e)Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3. Siebers gerichtl. Proceſs, I. 192. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35.
IV. Abschnitt. MÜNZREGAL.
§. 335. Verhältniſs des MünzRegals in den teutschen Bundesstaaten, im Allgemeinen.
Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou- verain, zu Ausübung des MünzRegalsa), nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei- nes Staatsgebietes, ausschlieſsend b) berechtigt. Der allergröſste Theil des Geldes, welches jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um- lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung geprägt; sonach ist der- selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs- Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas- sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht in allen, doch in den meisten teutschen Staaten, jene ältern Normen groſsentheils, als solche, zu deren fortwährender Befolgung
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><noteplace="end"n="d)"><pbfacs="#f0563"n="539"/><fwplace="top"type="header">IV. Abschn. MünzRegal.</fw><lb/>
des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus-<lb/>
sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.</note><lb/><noteplace="end"n="e)"><hirendition="#k">Moser</hi> von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3.<lb/><hirendition="#k">Siebers</hi> gerichtl. Proceſs, I. 192. <hirendition="#k">Selchow</hi> elem. jur.<lb/>
germ. priv. §. 219. 668. v. <hirendition="#k">Martens</hi> Handelsr. §. 35.</note></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head>IV. <hirendition="#g"><hirendition="#k">Abschnitt.</hi><lb/>
MÜNZREGAL</hi>.</head><lb/><divn="4"><head>§. 335.<lb/><hirendition="#i">Verhältniſs des MünzRegals in <choice><sic>deu</sic><corr>den</corr></choice> teutschen Bundesstaaten,<lb/>
im Allgemeinen.</hi></head><lb/><p>Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou-<lb/>
verain, zu Ausübung des <hirendition="#g">MünzRegals</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>),<lb/>
nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei-<lb/>
nes Staatsgebietes, ausschlieſsend <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) berechtigt.<lb/>
Der allergröſste Theil des Geldes, welches<lb/>
jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um-<lb/>
lauf ist, ward <hirendition="#g">vor</hi> Auflösung der teutschen<lb/>
Reichsverbindung geprägt; sonach ist der-<lb/>
selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs-<lb/>
Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch<lb/>
seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas-<lb/>
sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht<lb/>
in allen, doch in den meisten teutschen<lb/>
Staaten, jene ältern Normen groſsentheils, als<lb/>
solche, zu deren fortwährender Befolgung<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[539/0563]
IV. Abschn. MünzRegal.
d⁾
des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus-
sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.
e⁾ Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3.
Siebers gerichtl. Proceſs, I. 192. Selchow elem. jur.
germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35.
IV. Abschnitt.
MÜNZREGAL.
§. 335.
Verhältniſs des MünzRegals in den teutschen Bundesstaaten,
im Allgemeinen.
Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou-
verain, zu Ausübung des MünzRegals a),
nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei-
nes Staatsgebietes, ausschlieſsend b) berechtigt.
Der allergröſste Theil des Geldes, welches
jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um-
lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen
Reichsverbindung geprägt; sonach ist der-
selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs-
Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch
seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas-
sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht
in allen, doch in den meisten teutschen
Staaten, jene ältern Normen groſsentheils, als
solche, zu deren fortwährender Befolgung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/563>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.