Des impositions et de leur infltrence sur l'industrie agri- eole, manufacturiere et commerciale, et sur la prosperite publique; par M. Christian. Paris 1814. 8. F. C. Fulda's Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58--66. Götting. gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.
b)Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123--262. 300 ff. Considerations sur les impositions indirectes; par C. H. Schattemann. Paris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem. Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. -- Nur die, wel- che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei- sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten. Bei den meisten ist unvermeidlich, dass viele Abgabepflich- tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder dass viele Per- sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden, das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt- lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü- ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit. dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, lässt sich bei ihnen nicht rechnen.
§. 319. Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der Finanzverwaltung.
I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim- mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen-
II. Th. XII. Cap.
Des impositions et de leur infltrence sur l’industrie agri- eole, manufacturière et commerciale, et sur la prospérité publique; par M. Christian. Paris 1814. 8. F. C. Fulda’s Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58—66. Götting. gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.
b)Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123—262. 300 ff. Considérations sur les impositions indirectes; par C. H. Schattemann. Páris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem. Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. — Nur die, wel- che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei- sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten. Bei den meisten ist unvermeidlich, daſs viele Abgabepflich- tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder daſs viele Per- sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden, das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt- lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü- ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit. dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, läſst sich bei ihnen nicht rechnen.
§. 319. Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der Finanzverwaltung.
I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim- mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="a)"><pbfacs="#f0530"n="506"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XII. Cap.</fw><lb/>
Des impositions et de leur infltrence sur l’industrie agri-<lb/>
eole, manufacturière et commerciale, et sur la prospérité<lb/>
publique; par M. <hirendition="#k">Christian</hi>. Paris 1814. 8. F. C.<lb/><hirendition="#k">Fulda</hi>’s Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem<lb/><hirendition="#i">hannöverischen Maguzin</hi> v. 1807, St. 58—66. <hirendition="#i">Götting</hi>.<lb/>
gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.</note><lb/><noteplace="end"n="b)"><hirendition="#k">Monthion</hi> l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123—262. 300 ff.<lb/>
Considérations sur les impositions indirectes; par C. H.<lb/><hirendition="#k">Schattemann</hi>. Páris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise<lb/>
für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem.<lb/>
Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. — Nur die, wel-<lb/>
che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen<lb/>
eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei-<lb/>
sten <hirendition="#i">indirecten</hi> Abgaben treffen nur die Consumenten.<lb/>
Bei den meisten ist unvermeidlich, daſs viele Abgabepflich-<lb/>
tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder daſs viele Per-<lb/>
sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch<lb/>
wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden,<lb/>
das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser<lb/>
verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt-<lb/>
lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten<lb/>
Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü-<lb/>
ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit.<lb/>
dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie<lb/>
veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine<lb/>
mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und<lb/>
auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, läſst<lb/>
sich bei ihnen nicht rechnen.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 319.<lb/><hirendition="#i">Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der<lb/>
Finanzverwaltung</hi>.</head><lb/><p>I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim-<lb/>
mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[506/0530]
II. Th. XII. Cap.
a⁾
Des impositions et de leur infltrence sur l’industrie agri-
eole, manufacturière et commerciale, et sur la prospérité
publique; par M. Christian. Paris 1814. 8. F. C.
Fulda’s Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem
hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58—66. Götting.
gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.
b⁾ Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123—262. 300 ff.
Considérations sur les impositions indirectes; par C. H.
Schattemann. Páris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise
für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem.
Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. — Nur die, wel-
che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen
eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei-
sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten.
Bei den meisten ist unvermeidlich, daſs viele Abgabepflich-
tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder daſs viele Per-
sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch
wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden,
das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser
verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt-
lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten
Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü-
ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit.
dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie
veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine
mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und
auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, läſst
sich bei ihnen nicht rechnen.
§. 319.
Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der
Finanzverwaltung.
I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim-
mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/530>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.