der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher, Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un- terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten, die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand- lungen, welche bloss durch Polizeigesetze bei Strafe verboten sind, heissen Polizei- Vergehen, und die von der Polizei, den Gesetzen und Vorschriften gemäss, zu ver- fügenden Strafen, PolizeiStrafena).
a) Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat- züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar- beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69. Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli- che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. -- Von Erlas- sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. -- Man unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal- Verbrechen. Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note.
§. 306. Grenzen der Polizeigewalt.
I) Natürliche Freiheit und wohl- erworbene Rechte der Einwohner, sind einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver- bot der Polizeigewalt, nur so weit unter- worfen, als bei der SicherheitsPolizei der Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus- drückliche oder stillschweigende Einwilligung
Polizeigewalt.
der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher, Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un- terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten, die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand- lungen, welche bloſs durch Polizeigesetze bei Strafe verboten sind, heiſsen Polizei- Vergehen, und die von der Polizei, den Gesetzen und Vorschriften gemäſs, zu ver- fügenden Strafen, PolizeiStrafena).
a) Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat- züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar- beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69. Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli- che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. — Von Erlas- sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. — Man unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal- Verbrechen. Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note.
§. 306. Grenzen der Polizeigewalt.
I) Natürliche Freiheit und wohl- erworbene Rechte der Einwohner, sind einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver- bot der Polizeigewalt, nur so weit unter- worfen, als bei der SicherheitsPolizei der Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus- drückliche oder stillschweigende Einwilligung
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Polizeigewalt.
der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher,
Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un-
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die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand-
lungen, welche bloſs durch Polizeigesetze
bei Strafe verboten sind, heiſsen Polizei-
Vergehen, und die von der Polizei, den
Gesetzen und Vorschriften gemäſs, zu ver-
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a⁾ Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat-
züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar-
beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69.
Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli-
che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. — Von Erlas-
sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. — Man
unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal-
Verbrechen. Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note.
§. 306.
Grenzen der Polizeigewalt.
I) Natürliche Freiheit und wohl-
erworbene Rechte der Einwohner, sind
einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver-
bot der Polizeigewalt, nur so weit unter-
worfen, als bei der SicherheitsPolizei der
Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/511>, abgerufen am 21.12.2024.
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