§. 295. Regierungssachen. Justizsuchen des Regenten.
I) Angelegenheiten, welche die Staats- regierung, insonderheit die Ausübung un- verleihbarer Hoheitsrechte, unmittelbar be- treffen (RegierungsSachen), sind kein Gegenstand gerichtlicher Erörterung und Ent- scheidung a). II) Justizsache hingegen ist es, wenn die Rede ist von Verletzung wohl- erworbener Privatrechte eines Staatsgenossen; namentlich von streitiger Ausübung verleih- barer Regalien, von streitigen persönlichen oder dinglichen Privatrechten des Staates, von contentiosen Privatsachen des Regenten b) (§. 259). Der Begriff einer Justizsache, ist unabhängig von allen übrigen Verhältnissen des Gegenstandes.
a) D. G. Strube von Regierungs- und Justizsachen. Hil- desh. 1733. 4. auch als Anhang, in dem V. Theil seiner rechtl. Bedenken, III. 304. Mevius, P. V. dec. 186. v. Bülows u. Hagemanns pract. Erörter. Bd. II, N. 12.
b) Klage über verletztes Privatrecht, ist die einzige we-
II. Th. X. Cap.
setzmäsige Prüfung und Erledigung gegrün- deter Beschwerden veranlassen a).
§. 295. Regierungssachen. Justizsuchen des Regenten.
I) Angelegenheiten, welche die Staats- regierung, insonderheit die Ausübung un- verleihbarer Hoheitsrechte, unmittelbar be- treffen (RegierungsSachen), sind kein Gegenstand gerichtlicher Erörterung und Ent- scheidung a). II) Justizsache hingegen ist es, wenn die Rede ist von Verletzung wohl- erworbener Privatrechte eines Staatsgenossen; namentlich von streitiger Ausübung verleih- barer Regalien, von streitigen persönlichen oder dinglichen Privatrechten des Staates, von contentiosen Privatsachen des Regenten b) (§. 259). Der Begriff einer Justizsache, ist unabhängig von allen übrigen Verhältnissen des Gegenstandes.
a) D. G. Strube von Regierungs- und Justizsachen. Hil- desh. 1733. 4. auch als Anhang, in dem V. Theil seiner rechtl. Bedenken, III. 304. Mevius, P. V. dec. 186. v. Bülows u. Hagemanns pract. Erörter. Bd. II, N. 12.
b) Klage über verletztes Privatrecht, ist die einzige we-
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[470/0494]
II. Th. X. Cap.
setzmäsige Prüfung und Erledigung gegrün-
deter Beschwerden veranlassen a).
a⁾ Pütters Lit. 470 ff. 513 ff. Klübers Lit. §. 1223 ff.
1277.
§. 295.
Regierungssachen. Justizsuchen des Regenten.
I) Angelegenheiten, welche die Staats-
regierung, insonderheit die Ausübung un-
verleihbarer Hoheitsrechte, unmittelbar be-
treffen (RegierungsSachen), sind kein
Gegenstand gerichtlicher Erörterung und Ent-
scheidung a). II) Justizsache hingegen ist
es, wenn die Rede ist von Verletzung wohl-
erworbener Privatrechte eines Staatsgenossen;
namentlich von streitiger Ausübung verleih-
barer Regalien, von streitigen persönlichen
oder dinglichen Privatrechten des Staates, von
contentiosen Privatsachen des Regenten b)
(§. 259). Der Begriff einer Justizsache, ist
unabhängig von allen übrigen Verhältnissen
des Gegenstandes.
a⁾ D. G. Strube von Regierungs- und Justizsachen. Hil-
desh. 1733. 4. auch als Anhang, in dem V. Theil seiner
rechtl. Bedenken, III. 304. Mevius, P. V. dec. 186.
v. Bülows u. Hagemanns pract. Erörter. Bd. II,
N. 12.
b⁾ Klage über verletztes Privatrecht, ist die einzige we-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/494>, abgerufen am 21.12.2024.
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