Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.II. Th. X. Cap. innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreisesübertragen. Durch diesen Theil der Regen- tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze (auctoritas legum) erlangt. Demselben ent- spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür- gerlichem Gehorsam (obsequium civile). X. Capitel. Justitzhoheit. §. 286. Begriff und Umfang. I) Zu Verhütung der Eigenmacht und II. Th. X. Cap. innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreisesübertragen. Durch diesen Theil der Regen- tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze (auctoritas legum) erlangt. Demselben ent- spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür- gerlichem Gehorsam (obsequium civile). X. Capitel. Justitzhoheit. §. 286. Begriff und Umfang. I) Zu Verhütung der Eigenmacht und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0480" n="456"/><fw place="top" type="header">II. Th. X. Cap.</fw><lb/> innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises<lb/> übertragen. Durch diesen Theil der Regen-<lb/> tenGewalt, wird das <hi rendition="#g">Ansehen der Gesetze</hi><lb/> (auctoritas legum) erlangt. Demselben ent-<lb/> spricht, die Pflicht der Unterthanen zu <hi rendition="#g">bür-<lb/> gerlichem Gehorsam</hi> (obsequium civile).</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>X. <hi rendition="#g"><hi rendition="#k">Capitel.<lb/> Justitzhoheit</hi></hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>§. 286.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Begriff und Umfang</hi>.</hi></head><lb/> <p>I) Zu Verhütung der Eigenmacht und<lb/> Selbsthülfe, zu Untersuchung der Rechtshän-<lb/> del und Verbrechen, zu Bestimmung des strei-<lb/> tigen Rechtes, und zu Bestrafung der Ver-<lb/> brechen, auch zu Verhütung möglicher Rechts-<lb/> verletzungen und Streitigkeiten. die nöthigen<lb/> Anstalten, Verfügungen und Vorkehrungen<lb/> zu machen, ist die Befugniſs der <hi rendition="#g">Justiz-<lb/> hoheit</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>) (potestas judiciaria suprema seu<lb/> sublimis). II) In dem weitern Sinn, wird<lb/> auch das Recht, Gesetze für Rechtsachen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [456/0480]
II. Th. X. Cap.
innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises
übertragen. Durch diesen Theil der Regen-
tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze
(auctoritas legum) erlangt. Demselben ent-
spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür-
gerlichem Gehorsam (obsequium civile).
X. Capitel.
Justitzhoheit.
§. 286.
Begriff und Umfang.
I) Zu Verhütung der Eigenmacht und
Selbsthülfe, zu Untersuchung der Rechtshän-
del und Verbrechen, zu Bestimmung des strei-
tigen Rechtes, und zu Bestrafung der Ver-
brechen, auch zu Verhütung möglicher Rechts-
verletzungen und Streitigkeiten. die nöthigen
Anstalten, Verfügungen und Vorkehrungen
zu machen, ist die Befugniſs der Justiz-
hoheit a) (potestas judiciaria suprema seu
sublimis). II) In dem weitern Sinn, wird
auch das Recht, Gesetze für Rechtsachen
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