ExecutivGewalt beschränkt sich auf die allgemeine Veranstaltung und Sorge, dass fortwährend die Bestimmungen der gesetz- gebenden Gewalt zur Ausführung kommen, dass nicht nur rechtskräftig das Verhältniss einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde, sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die Politik räth, selbst in monarchischen Staa- ten, die Trennung der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt b).
a) L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829. 901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq. Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff.
b) J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und executiven Gewalt. München 1804. 8. Reflexions sur Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj. Constant. a Paris 1814. 8.
§. 285. Fortsetzung.
In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll- ziehungs- oder ExecutionsBefugniss (vollziehende Gewalt in dem engern Sinn, untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas exequendi subordinata s. specialiter definita)
gesetzgebende, vollziehende Gewalt.
ExecutivGewalt beschränkt sich auf die allgemeine Veranstaltung und Sorge, daſs fortwährend die Bestimmungen der gesetz- gebenden Gewalt zur Ausführung kommen, daſs nicht nur rechtskräftig das Verhältniſs einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde, sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die Politik räth, selbst in monarchischen Staa- ten, die Trennung der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt b).
a) L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829. 901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq. Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff.
b) J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und executiven Gewalt. München 1804. 8. Réflexions sur Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj. Constant. à Paris 1814. 8.
§. 285. Fortsetzung.
In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll- ziehungs- oder ExecutionsBefugniſs (vollziehende Gewalt in dem engern Sinn, untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas exequendi subordinata s. specialiter definita)
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gesetzgebende, vollziehende Gewalt.
ExecutivGewalt beschränkt sich auf die
allgemeine Veranstaltung und Sorge, daſs
fortwährend die Bestimmungen der gesetz-
gebenden Gewalt zur Ausführung kommen,
daſs nicht nur rechtskräftig das Verhältniſs
einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde,
sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige
geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die
Politik räth, selbst in monarchischen Staa-
ten, die Trennung der gesetzgebenden
und der vollziehenden Gewalt b).
a⁾ L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829.
901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq.
Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff.
b⁾ J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und
executiven Gewalt. München 1804. 8. Réflexions sur
Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les
garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj.
Constant. à Paris 1814. 8.
§. 285.
Fortsetzung.
In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den
hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll-
ziehungs- oder ExecutionsBefugniſs
(vollziehende Gewalt in dem engern Sinn,
untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/479>, abgerufen am 21.11.2024.
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