c) Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.
d)Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N. C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8. K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8. K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge- wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu- rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr. Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits- recht. Jena 1812. 8.
§. 282. Fortsetzung.
Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge- schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a). Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah- me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz- gebung b). Die Verbindlichkeit der Ge- setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be- kanntmachungc) (Promulgation), und dauert, bis eine Aufhebung oder Abände- rung d), ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt wird. Bestimmende (authentische) Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und der Rechte Dritter, können Corporationen und Einzelne, durch Willenserklärung, in Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts- gültige Bestimmungen machen e) (Autono-
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
c) Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.
d)Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N. C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8. K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8. K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge- wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu- rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr. Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits- recht. Jena 1812. 8.
§. 282. Fortsetzung.
Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge- schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a). Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah- me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz- gebung b). Die Verbindlichkeit der Ge- setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be- kanntmachungc) (Promulgation), und dauert, bis eine Aufhebung oder Abände- rung d), ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt wird. Bestimmende (authentische) Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und der Rechte Dritter, können Corporationen und Einzelne, durch Willenserklärung, in Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts- gültige Bestimmungen machen e) (Autono-
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II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
c⁾ Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der
Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.
d⁾ Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N.
C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8.
K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8.
K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge-
wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu-
rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr.
Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines
Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits-
recht. Jena 1812. 8.
§. 282.
Fortsetzung.
Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge-
schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a).
Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah-
me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz-
gebung b). Die Verbindlichkeit der Ge-
setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be-
kanntmachung c) (Promulgation), und
dauert, bis eine Aufhebung oder Abände-
rung d), ausdrücklich oder stillschweigend,
erklärt wird. Bestimmende (authentische)
Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem
Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und
der Rechte Dritter, können Corporationen
und Einzelne, durch Willenserklärung, in
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/474>, abgerufen am 03.12.2024.
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