VIII. Capitel. Verhältniss zwischen StaatsHoheits- rechten und Eigenthumsrechten.
§. 273. Grenze der StaatsHoheitsrechte.
Der Grund der StaatsHoheitsrechte, als der Mittel zu dem Zweck, ist die unab- hängige Staatsgewalta) (§. 97 ff.). Durch diese wird der wesentliche Charakter der StaatsHoheitsrechte bestimmt, und der Um- fang derselben begrenzt. Wenn man aber, in teutschen Staaten, unter den so genann- ten lucrativen oder Kammer Regalien einige bemerkt, die eigentlich nur Patri- monialRechte sind, und ursprüglich bloss Ausflüsse des Eigenthums waren, so haben sie den Namen Regalien, sobald sie in den Händen des Staates sich befinden, durch Ver- wechslung der Begriffe erhalten, und verjähr- ter Gebrauch, selbst der Regierungen, hat den Besitzstand des Wortes gesichert. Wiewohl man solche Rechte, in dem System eines posi-
II. Th. VIII. Cap.
VIII. Capitel. Verhältniss zwischen StaatsHoheits- rechten und Eigenthumsrechten.
§. 273. Grenze der StaatsHoheitsrechte.
Der Grund der StaatsHoheitsrechte, als der Mittel zu dem Zweck, ist die unab- hängige Staatsgewalta) (§. 97 ff.). Durch diese wird der wesentliche Charakter der StaatsHoheitsrechte bestimmt, und der Um- fang derselben begrenzt. Wenn man aber, in teutschen Staaten, unter den so genann- ten lucrativen oder Kammer Regalien einige bemerkt, die eigentlich nur Patri- monialRechte sind, und ursprüglich bloſs Ausflüsse des Eigenthums waren, so haben sie den Namen Regalien, sobald sie in den Händen des Staates sich befinden, durch Ver- wechslung der Begriffe erhalten, und verjähr- ter Gebrauch, selbst der Regierungen, hat den Besitzstand des Wortes gesichert. Wiewohl man solche Rechte, in dem System eines posi-
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II. Th. VIII. Cap.
VIII. Capitel.
Verhältniss zwischen StaatsHoheits-
rechten und Eigenthumsrechten.
§. 273.
Grenze der StaatsHoheitsrechte.
Der Grund der StaatsHoheitsrechte, als
der Mittel zu dem Zweck, ist die unab-
hängige Staatsgewalt a) (§. 97 ff.). Durch
diese wird der wesentliche Charakter der
StaatsHoheitsrechte bestimmt, und der Um-
fang derselben begrenzt. Wenn man aber,
in teutschen Staaten, unter den so genann-
ten lucrativen oder Kammer Regalien
einige bemerkt, die eigentlich nur Patri-
monialRechte sind, und ursprüglich bloſs
Ausflüsse des Eigenthums waren, so haben
sie den Namen Regalien, sobald sie in den
Händen des Staates sich befinden, durch Ver-
wechslung der Begriffe erhalten, und verjähr-
ter Gebrauch, selbst der Regierungen, hat den
Besitzstand des Wortes gesichert. Wiewohl
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/461>, abgerufen am 21.11.2024.
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