b) Auch derelinquirte Sachen, innerhalb des Staatsgebietes gehören dahin. Vergl. §. 258, Num. VI.
§. 257. Recht auf Adespota.
I) Adespota, die als Zuwachs (jare accessionis) zu dem Privateigenthum, oder zu dem Staatsvermögen im eigentlichen Sinn, kommen, sind als der Hauptsache einverleibt, als Bestandtheil derselben zu betrachten; es findet also forthin ein OccupationsRecht dess- halb nicht statt. II) Gleiche Befugniss zur Occupation der Adespoten, haben, wenn das particuläre Staatsrecht keine andere Be- stimmung giebt a), die einzelnen Bürger, und der Staatb); dieser, weil er des Erwerbs auf gleiche Art, wie jene, fähig ist, beide, weil eine besondere Zueignung dieser Sachen, in- nerhalb des Staatsgebietes, noch nicht erfolgt ist. III) Auswärtige sind nicht befugt, Adespota sich zuzueignen c) (§. 266).
a) Wie meist in Ansehung der gefundenen Schätze und der derelinquirten Sachen. Pütters Lit. III. 623. Klübers Lit §. 1386. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 619. Selchow elem. jur. germ priv. §. 534. Runde's t. Privatr., § 183. Danz Handb. I. 183. Jargow von den Regalien, 504. Vergl. Preuss. allgem. Landr. I. 9. 74--106. Code civil francais, Art. 713. -- Von Schatzen s. ebendas. art. 716. -- Von Berg-
II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
b) Auch derelinquirte Sachen, innerhalb des Staatsgebietes gehören dahin. Vergl. §. 258, Num. VI.
§. 257. Recht auf Adespota.
I) Adespota, die als Zuwachs (jare accessionis) zu dem Privateigenthum, oder zu dem Staatsvermögen im eigentlichen Sinn, kommen, sind als der Hauptsache einverleibt, als Bestandtheil derselben zu betrachten; es findet also forthin ein OccupationsRecht deſs- halb nicht statt. II) Gleiche Befugniſs zur Occupation der Adespoten, haben, wenn das particuläre Staatsrecht keine andere Be- stimmung giebt a), die einzelnen Bürger, und der Staatb); dieser, weil er des Erwerbs auf gleiche Art, wie jene, fähig ist, beide, weil eine besondere Zueignung dieser Sachen, in- nerhalb des Staatsgebietes, noch nicht erfolgt ist. III) Auswärtige sind nicht befugt, Adespota sich zuzueignen c) (§. 266).
a) Wie meist in Ansehung der gefundenen Schätze und der derelinquirten Sachen. Pütters Lit. III. 623. Klübers Lit §. 1386. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 619. Selchow elem. jur. germ priv. §. 534. Runde’s t. Privatr., § 183. Danz Handb. I. 183. Jargow von den Regalien, 504. Vergl. Preuss. allgem. Landr. I. 9. 74—106. Code civil français, Art. 713. — Von Schatzen s. ebendas. art. 716. — Von Berg-
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II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
b⁾ Auch derelinquirte Sachen, innerhalb des Staatsgebietes
gehören dahin. Vergl. §. 258, Num. VI.
§. 257.
Recht auf Adespota.
I) Adespota, die als Zuwachs (jare
accessionis) zu dem Privateigenthum, oder
zu dem Staatsvermögen im eigentlichen Sinn,
kommen, sind als der Hauptsache einverleibt,
als Bestandtheil derselben zu betrachten; es
findet also forthin ein OccupationsRecht deſs-
halb nicht statt. II) Gleiche Befugniſs zur
Occupation der Adespoten, haben, wenn
das particuläre Staatsrecht keine andere Be-
stimmung giebt a), die einzelnen Bürger,
und der Staat b); dieser, weil er des Erwerbs
auf gleiche Art, wie jene, fähig ist, beide, weil
eine besondere Zueignung dieser Sachen, in-
nerhalb des Staatsgebietes, noch nicht erfolgt
ist. III) Auswärtige sind nicht befugt,
Adespota sich zuzueignen c) (§. 266).
a⁾ Wie meist in Ansehung der gefundenen Schätze und
der derelinquirten Sachen. Pütters Lit. III. 623.
Klübers Lit §. 1386. Helds reichsprälat. Staatsr.
II. 619. Selchow elem. jur. germ priv. §. 534.
Runde’s t. Privatr., § 183. Danz Handb. I. 183.
Jargow von den Regalien, 504. Vergl. Preuss. allgem.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/434>, abgerufen am 21.12.2024.
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