I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche sich darin befindet, sind, wegen des darauf sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§. 248, 249), in Ansehung aller Auswärti- gena) als fremd oder occupirt zu be- trachten. Das Meiste hievon ist entweder Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats- vermögen (§. 248, 252). Was keines von beiden ist, heisst herrenloses Gut (ades- poton) b). Adespota sind also Sachen, in- nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu dem Privateigenthum, noch zu dem Staats- vermögen gehören. Sie sind als nicht occu- pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa- tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von Niemand gehörigen Dingen (rebus nul- lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb eines Staatsgebietes; und III) von so genann- tem erblosem oder vacantem Gut oder Nachlass (ledig Gut, bona vacantia), wel- ches der Staat, kraft eines positiven subsi- diarischen Erbrechtes, sich zueignet.
a) In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. [ - 1 Zeichen fehlt] [ - 1 Zeichen fehlt]. 4. §. 19. von einem dominio populi generali.
und Staatseigenthumsrecht etc.
§. 256. Adespota. Res nullius. Bona vacantia.
I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche sich darin befindet, sind, wegen des darauf sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§. 248, 249), in Ansehung aller Auswärti- gena) als fremd oder occupirt zu be- trachten. Das Meiste hievon ist entweder Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats- vermögen (§. 248, 252). Was keines von beiden ist, heiſst herrenloses Gut (ἀδέσ- ποτον) b). Adespota sind also Sachen, in- nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu dem Privateigenthum, noch zu dem Staats- vermögen gehören. Sie sind als nicht occu- pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa- tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von Niemand gehörigen Dingen (rebus nul- lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb eines Staatsgebietes; und III) von so genann- tem erblosem oder vacantem Gut oder Nachlaſs (ledig Gut, bona vacantia), wel- ches der Staat, kraft eines positiven subsi- diarischen Erbrechtes, sich zueignet.
a) In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. [ – 1 Zeichen fehlt] [ – 1 Zeichen fehlt]. 4. §. 19. von einem dominio populi generali.
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und Staatseigenthumsrecht etc.
§. 256.
Adespota. Res nullius. Bona vacantia.
I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche
sich darin befindet, sind, wegen des darauf
sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§.
248, 249), in Ansehung aller Auswärti-
gen a) als fremd oder occupirt zu be-
trachten. Das Meiste hievon ist entweder
Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats-
vermögen (§. 248, 252). Was keines von
beiden ist, heiſst herrenloses Gut (ἀδέσ-
ποτον) b). Adespota sind also Sachen, in-
nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu
dem Privateigenthum, noch zu dem Staats-
vermögen gehören. Sie sind als nicht occu-
pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa-
tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf
Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von
Niemand gehörigen Dingen (rebus nul-
lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb
eines Staatsgebietes; und III) von so genann-
tem erblosem oder vacantem Gut oder
Nachlaſs (ledig Gut, bona vacantia), wel-
ches der Staat, kraft eines positiven subsi-
diarischen Erbrechtes, sich zueignet.
a⁾ In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. _
_. 4. §. 19. von einem dominio populi generali.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/433>, abgerufen am 21.12.2024.
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