d) In dem preussischen Staat, ist dieser Unterschied auf- gehoben. Benmer jur. nov. controv. T. I. obs. 11. Fischer a. a. O. II. 493.
e) Die ehemaligen Domänen oder Kammergüter der jetzi- gen Standesherren, führen meist diesen Namen noch fort, obgleich sie jetzt, in der Regel, wie Privatgut behandelt werden.
f) C. F. Haeberlins Handb. des t. Staatsr. II. §. 191. Moser v. d. Landeshoheit in Steuers. 535 ff. Püt- ters Beitr., I. 127. v. Kamptz a. a. O. §. 12, S. 22--33. Strube, Th. II, Bed. I, §. 5 u. 7.
§. 253. Veräusserung derselben.
Die Substanz der Domänen ist, in der Regel, unveräusserlich a). Wo sie aber, kraft des particulären Staatsrechtes, Eigenthum des Regenten b), oder fideicommissarisches Fami- lien Eigenthum des Regenten Hauses c) sind, gesetzt auch, dass etwa, aus andern Grün- den, einem Dritten SuccessionsRechte darauf gebührten, steht der Verausserung kein Hin- derniss im Weg d), sobald dieselbe dem Staats- zweck nicht entgegen ist, und in dem zwei- ten Fall Einwilligung der SuccessionsBe- rechtigten hinzukommt e). Wider unrecht- mäsige Veräusserung, steht dem Nachfolger
II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
d) In dem preussischen Staat, ist dieser Unterschied auf- gehoben. Benmer jur. nov. controv. T. I. obs. 11. Fischer a. a. O. II. 493.
e) Die ehemaligen Domänen oder Kammergüter der jetzi- gen Standesherren, führen meist diesen Namen noch fort, obgleich sie jetzt, in der Regel, wie Privatgut behandelt werden.
f) C. F. Hæberlins Handb. des t. Staatsr. II. §. 191. Moser v. d. Landeshoheit in Steuers. 535 ff. Püt- ters Beitr., I. 127. v. Kamptz a. a. O. §. 12, S. 22—33. Strube, Th. II, Bed. I, §. 5 u. 7.
§. 253. Veräusserung derselben.
Die Substanz der Domänen ist, in der Regel, unveräusserlich a). Wo sie aber, kraft des particulären Staatsrechtes, Eigenthum des Regenten b), oder fideicommissarisches Fami- lien Eigenthum des Regenten Hauses c) sind, gesetzt auch, daſs etwa, aus andern Grün- den, einem Dritten SuccessionsRechte darauf gebührten, steht der Verausserung kein Hin- derniſs im Weg d), sobald dieselbe dem Staats- zweck nicht entgegen ist, und in dem zwei- ten Fall Einwilligung der SuccessionsBe- rechtigten hinzukommt e). Wider unrecht- mäsige Veräusserung, steht dem Nachfolger
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II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
d⁾ In dem preussischen Staat, ist dieser Unterschied auf-
gehoben. Benmer jur. nov. controv. T. I. obs. 11.
Fischer a. a. O. II. 493.
e⁾ Die ehemaligen Domänen oder Kammergüter der jetzi-
gen Standesherren, führen meist diesen Namen noch
fort, obgleich sie jetzt, in der Regel, wie Privatgut
behandelt werden.
f⁾ C. F. Hæberlins Handb. des t. Staatsr. II. §. 191.
Moser v. d. Landeshoheit in Steuers. 535 ff. Püt-
ters Beitr., I. 127. v. Kamptz a. a. O. §. 12, S.
22—33. Strube, Th. II, Bed. I, §. 5 u. 7.
§. 253.
Veräusserung derselben.
Die Substanz der Domänen ist, in der
Regel, unveräusserlich a). Wo sie aber, kraft
des particulären Staatsrechtes, Eigenthum des
Regenten b), oder fideicommissarisches Fami-
lien Eigenthum des Regenten Hauses c) sind,
gesetzt auch, daſs etwa, aus andern Grün-
den, einem Dritten SuccessionsRechte darauf
gebührten, steht der Verausserung kein Hin-
derniſs im Weg d), sobald dieselbe dem Staats-
zweck nicht entgegen ist, und in dem zwei-
ten Fall Einwilligung der SuccessionsBe-
rechtigten hinzukommt e). Wider unrecht-
mäsige Veräusserung, steht dem Nachfolger
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/426>, abgerufen am 21.11.2024.
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