rationsVerhältnisse. B) Realrechte. Verhältniss in Ab- sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar- keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver- hältniss zu Standesherren, vormaligen Landesherren. Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX. 199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189--198.
b) Ein Beispiel oben §. 239, Note b.
c) Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März 1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz- Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der Standesherren, u. d. gestattet.
VI. Capitel. Oberherrschaft und Staatseigenthums- recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht auf Staats- und Privatvermögen, herrenlose Sachen, und Staatsschunden.
§. 248. Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen.
I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas
Die Grundherren.
rationsVerhältnisse. B) Realrechte. Verhältniſs in Ab- sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar- keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver- hältniſs zu Standesherren, vormaligen Landesherren. Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX. 199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189—198.
b) Ein Beispiel oben §. 239, Note b.
c) Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März 1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz- Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der Standesherren, u. d. gestattet.
VI. Capitel. Oberherrschaft und Staatseigenthums- recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht auf Staats- und Privatvermögen, herrenlose Sachen, und Staatsschunden.
§. 248. Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen.
I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="a)"><pbfacs="#f0415"n="391"/><fwplace="top"type="header">Die Grundherren.</fw><lb/>
rationsVerhältnisse. B) <hirendition="#i">Realrechte</hi>. Verhältniſs in Ab-<lb/>
sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar-<lb/>
keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere<lb/>
Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und<lb/>
Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und<lb/>
Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver-<lb/>
hältniſs zu Standesherren, vormaligen Landesherren.<lb/>
Vergl. auch <hirendition="#k">Neffs</hi> Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX.<lb/>
199; u. <hirendition="#k">Behrs</hi> Darstell. des rhein. Bundes. §. 189—198.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Ein Beispiel oben §. 239, Note b.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März<lb/>
1807, wurden dem Grafen von <hirendition="#i">Pappenbeim</hi> eine Justiz-<lb/>
Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der<lb/>
Standesherren, u. d. gestattet.</note></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head>VI. <hirendition="#k"><hirendition="#g">Capitel</hi>.<lb/>
Oberherrschaft und Staatseigenthums-<lb/>
recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht<lb/>
auf Staats- und Privatvermögen,<lb/>
herrenlose Sachen, und<lb/>
Staatsschunden</hi>.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head>§. 248.<lb/><hirendition="#i">Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung<lb/>
auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen</hi>.</head><lb/><p>I) Jeder Staat hat nicht nur das <hirendition="#g">Recht</hi><lb/>
der <hirendition="#g">Oberherrschaft</hi> (imperium s. potestas<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[391/0415]
Die Grundherren.
a⁾
rationsVerhältnisse. B) Realrechte. Verhältniſs in Ab-
sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar-
keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere
Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und
Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und
Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver-
hältniſs zu Standesherren, vormaligen Landesherren.
Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX.
199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189—198.
b⁾ Ein Beispiel oben §. 239, Note b.
c⁾ Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März
1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz-
Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der
Standesherren, u. d. gestattet.
VI. Capitel.
Oberherrschaft und Staatseigenthums-
recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht
auf Staats- und Privatvermögen,
herrenlose Sachen, und
Staatsschunden.
§. 248.
Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung
auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen.
I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht
der Oberherrschaft (imperium s. potestas
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/415>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.