Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.Die Grundherren. §. 243. Fortsetzung. II) In Ansehung ihrer grundherrlichen, §. 244. Schluss. Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre (25)
Die Grundherren. §. 243. Fortsetzung. II) In Ansehung ihrer grundherrlichen, §. 244. Schluſs. Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre (25)
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Die Grundherren.
§. 243.
Fortsetzung.
II) In Ansehung ihrer grundherrlichen,
vormals reichsunmittelbaren Besitzungen,
soll ihnen zustehen: 1) Antheil der (land-
tagsfähig) Begüterten an Landstandschaft;
2) PatrimonialGerichtbarkeit; 3) Forst-
gerichtbarkeit; 4) OrtsPolizei; 5)
KirchenPatronat, jedoch so, daſs alle
diese Rechte nach Vorschrift der Landesge-
setze auszuüben sind; 6) privilegirter
Gerichtstand, in RealStreitigkeiten.
§. 244.
Schluſs.
Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre
vermischten Verhältnisse, nach den Grund-
sätzen der frühern teutschen Verfassung, 1)
ihre noch bestehenden FamilienVerträge
aufrecht erhalten werden. Auch soll 2) ihren
Familien die Befugniſs zustehen, über ihre
Güter verbindliche Verfügungen zu treffen;
doch müssen solche dem Staatsoberhaupt vor-
gelegt, und bei (und von) den höchsten Lan-
desstellen zur allgemeinen Kenntniſs und Nach-
achtung gebracht werden. 3) Alle bisher
dagegen (gegen die vormalige reichsadeliche
(25)
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