d) Bei Rittergütern, heissen die dinglichen und vermisch- ten RittergutsRechte auch RealAdel.
e) Vergl. oben, §. 43, Num. III.
§. 242. Rechtszustand der Grundherren. I) Allgemein, nach der t. BundesActe, u. zwar der vormals reichsunmittelbaren Grundherren, 1) auf der rechten Rheinseite.
Die teutsche BundesActea) bestimmt, allgemein, den Rechtszustand der jetzigen, vormals reichsunmittelbaren Grund- herren auf der rechten Rheinseite, und zwar in der Regel nur derjenigen, welche, nebst ihren Besitzungen, der Matrikel der Reichsritterschaft einverleibt waren b), auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr per- sönliches Verhältniss, soll ihnen zustehen: 1) unbeschränkte Freiheit, ihren Auf- enthalt in jedem zu dem Bund gehören- den, oder mit demselben in Frieden leben- den Staat zu nehmen; 2) privilegirter Ge- richtstand.
a) BundesActe, Art. 14, gegen das Ende.
b)Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 366 f.
c) Die wiener CongressVerhandlungen, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 342 ff.
II. Th. V. Cap.
d) Bei Rittergütern, heiſsen die dinglichen und vermisch- ten RittergutsRechte auch RealAdel.
e) Vergl. oben, §. 43, Num. III.
§. 242. Rechtszustand der Grundherren. I) Allgemein, nach der t. BundesActe, u. zwar der vormals reichsunmittelbaren Grundherren, 1) auf der rechten Rheinseite.
Die teutsche BundesActea) bestimmt, allgemein, den Rechtszustand der jetzigen, vormals reichsunmittelbaren Grund- herren auf der rechten Rheinseite, und zwar in der Regel nur derjenigen, welche, nebst ihren Besitzungen, der Matrikel der Reichsritterschaft einverleibt waren b), auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr per- sönliches Verhältniſs, soll ihnen zustehen: 1) unbeschränkte Freiheit, ihren Auf- enthalt in jedem zu dem Bund gehören- den, oder mit demselben in Frieden leben- den Staat zu nehmen; 2) privilegirter Ge- richtstand.
a) BundesActe, Art. 14, gegen das Ende.
b)Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 366 f.
c) Die wiener CongreſsVerhandlungen, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 342 ff.
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II. Th. V. Cap.
d⁾ Bei Rittergütern, heiſsen die dinglichen und vermisch-
ten RittergutsRechte auch RealAdel.
e⁾ Vergl. oben, §. 43, Num. III.
§. 242.
Rechtszustand der Grundherren.
I) Allgemein, nach der t. BundesActe, u. zwar der
vormals reichsunmittelbaren Grundherren,
1) auf der rechten Rheinseite.
Die teutsche BundesActe a) bestimmt,
allgemein, den Rechtszustand der jetzigen,
vormals reichsunmittelbaren Grund-
herren auf der rechten Rheinseite, und
zwar in der Regel nur derjenigen, welche,
nebst ihren Besitzungen, der Matrikel der
Reichsritterschaft einverleibt waren b),
auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr per-
sönliches Verhältniſs, soll ihnen zustehen:
1) unbeschränkte Freiheit, ihren Auf-
enthalt in jedem zu dem Bund gehören-
den, oder mit demselben in Frieden leben-
den Staat zu nehmen; 2) privilegirter Ge-
richtstand.
a⁾ BundesActe, Art. 14, gegen das Ende.
b⁾ Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener
Congr., S. 366 f.
c⁾ Die wiener CongreſsVerhandlungen, s. in Klübers
angef. Uebersicht etc., S. 342 ff.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/408>, abgerufen am 21.11.2024.
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