Seit Errichtung des teutschen Bundes, hat Preussen, durch ein Edict vom 21. Jun. 1815 a), den Rechtszustand der Stan- desherren in den preussischen Staaten, so bestimmt, dass die in dem 14. Artikel der BundesActe enthaltenen Bestimmungen nicht nur namentlich auf dieselben angewandt, son- dern auch theils näher bestimmt, theils er- weitert wurden.
a) Es wird in Klübers Staatsarchiv erscheinen. Den we- sentlichen Inhalt, s. man in Ebendess. angef. Ueber- sicht etc., S. 337 ff. Vergl. auch davon, die Verhund- lungen der Landstände des Königr. Würtemberg im J. 1816, Abth. XXI.
Die Standesherren.
§. 240. 2) Seit Errichtung des t. Bundes.
Seit Errichtung des teutschen Bundes, hat Preuſsen, durch ein Edict vom 21. Jun. 1815 a), den Rechtszustand der Stan- desherren in den preuſsischen Staaten, so bestimmt, daſs die in dem 14. Artikel der BundesActe enthaltenen Bestimmungen nicht nur namentlich auf dieselben angewandt, son- dern auch theils näher bestimmt, theils er- weitert wurden.
a) Es wird in Klübers Staatsarchiv erscheinen. Den we- sentlichen Inhalt, s. man in Ebendeſs. angef. Ueber- sicht etc., S. 337 ff. Vergl. auch davon, die Verhund- lungen der Landstände des Königr. Würtemberg im J. 1816, Abth. XXI.
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[381/0405]
Die Standesherren.
§. 240.
2) Seit Errichtung des t. Bundes.
Seit Errichtung des teutschen Bundes,
hat Preuſsen, durch ein Edict vom 21.
Jun. 1815 a), den Rechtszustand der Stan-
desherren in den preuſsischen Staaten, so
bestimmt, daſs die in dem 14. Artikel der
BundesActe enthaltenen Bestimmungen nicht
nur namentlich auf dieselben angewandt, son-
dern auch theils näher bestimmt, theils er-
weitert wurden.
a⁾ Es wird in Klübers Staatsarchiv erscheinen. Den we-
sentlichen Inhalt, s. man in Ebendeſs. angef. Ueber-
sicht etc., S. 337 ff. Vergl. auch davon, die Verhund-
lungen der Landstände des Königr. Würtemberg im J.
1816, Abth. XXI.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/405>, abgerufen am 21.12.2024.
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