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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Standesherren.
geistliche und freiwillige Gerichtbarkeit. Fiscalische
Sachen. Justizbeamte und Canzleien. Appellation.
Aufsicht. Taxen und Sportein. Niedere Polizei. Fi-
nanz- und Camera rechte. Oberlandesherrliche Reser-
vatrechte. Patrimonialherrliche Rechte. Privilegien-
und Dispensationsrecht. Aemter-, Titel- und Rangrecht.
Erziehungswesen. Oeffentlicher Unterricht. Kirchen-
sachen. Lehnsachen. Landes- und Kammerschulden.
Pensionirung und Abtheilung standesherrlicher Diener.
-- Vergl. auch, Rhein. Bund, VII. 145. VIII. 200.
XLI. 227. Behrs system. Darstell. des rhein Bundes,
§. 98 -- 189..
§. 239.
Ihre Entstehungsart und Verschiedenheit. Beschwerden dagegen.
Verleihung der Stundesherrlichkeit
.

I) Dabei wird jedoch nicht zu übersehen
seyn, dass in dem Streit über Sinn, Umfang
und Auslegung der rheinischen BundesActe,
so wie über Rechtsvermuthung, die Ober-
hoheitsherren
selbst, oft für eigenen Vor-
theil, zur Entscheidung geschritten seyen,
und dass in ihren staatsgesetzlichen Willens-
erklärungen, der Rechtszustand der Standes-
herren, dessen allgemeine Gleichförmigkeit
selbst die rheinische BundesActe beabsich-
tigte, nicht selten auf ganz verschiedene
Weise, hie und da sogar wider den klaren
Inhalt jener BundesActe, bestimmt worden
sey. Durch welches Alles II) die Standes-

Die Standesherren.
geistliche und freiwillige Gerichtbarkeit. Fiscalische
Sachen. Justizbeamte und Canzleien. Appellation.
Aufsicht. Taxen und Sportein. Niedere Polizei. Fi-
nanz- und Camera rechte. Oberlandesherrliche Reser-
vatrechte. Patrimonialherrliche Rechte. Privilegien-
und Dispensationsrecht. Aemter-, Titel- und Rangrecht.
Erziehungswesen. Oeffentlicher Unterricht. Kirchen-
sachen. Lehnsachen. Landes- und Kammerschulden.
Pensionirung und Abtheilung standesherrlicher Diener.
— Vergl. auch, Rhein. Bund, VII. 145. VIII. 200.
XLI. 227. Behrs system. Darstell. des rhein Bundes,
§. 98 — 189..
§. 239.
Ihre Entstehungsart und Verschiedenheit. Beschwerden dagegen.
Verleihung der Stundesherrlichkeit
.

I) Dabei wird jedoch nicht zu übersehen
seyn, daſs in dem Streit über Sinn, Umfang
und Auslegung der rheinischen BundesActe,
so wie über Rechtsvermuthung, die Ober-
hoheitsherren
selbst, oft für eigenen Vor-
theil, zur Entscheidung geschritten seyen,
und daſs in ihren staatsgesetzlichen Willens-
erklärungen, der Rechtszustand der Standes-
herren, dessen allgemeine Gleichförmigkeit
selbst die rheinische BundesActe beabsich-
tigte, nicht selten auf ganz verschiedene
Weise, hie und da sogar wider den klaren
Inhalt jener BundesActe, bestimmt worden
sey. Durch welches Alles II) die Standes-

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[379/0403] Die Standesherren. a⁾ geistliche und freiwillige Gerichtbarkeit. Fiscalische Sachen. Justizbeamte und Canzleien. Appellation. Aufsicht. Taxen und Sportein. Niedere Polizei. Fi- nanz- und Camera rechte. Oberlandesherrliche Reser- vatrechte. Patrimonialherrliche Rechte. Privilegien- und Dispensationsrecht. Aemter-, Titel- und Rangrecht. Erziehungswesen. Oeffentlicher Unterricht. Kirchen- sachen. Lehnsachen. Landes- und Kammerschulden. Pensionirung und Abtheilung standesherrlicher Diener. — Vergl. auch, Rhein. Bund, VII. 145. VIII. 200. XLI. 227. Behrs system. Darstell. des rhein Bundes, §. 98 — 189.. §. 239. Ihre Entstehungsart und Verschiedenheit. Beschwerden dagegen. Verleihung der Stundesherrlichkeit. I) Dabei wird jedoch nicht zu übersehen seyn, daſs in dem Streit über Sinn, Umfang und Auslegung der rheinischen BundesActe, so wie über Rechtsvermuthung, die Ober- hoheitsherren selbst, oft für eigenen Vor- theil, zur Entscheidung geschritten seyen, und daſs in ihren staatsgesetzlichen Willens- erklärungen, der Rechtszustand der Standes- herren, dessen allgemeine Gleichförmigkeit selbst die rheinische BundesActe beabsich- tigte, nicht selten auf ganz verschiedene Weise, hie und da sogar wider den klaren Inhalt jener BundesActe, bestimmt worden sey. Durch welches Alles II) die Standes-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/403>, abgerufen am 03.12.2024.