b) Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An- dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan- desherrlichkeit erlangt haben. -- Durch besondere Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen. So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan- desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21), und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr- schaft Klettgau.
c) Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später, durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe- hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren, ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. -- Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen, wurden erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan- desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di- plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86, 135, 561. Ebendess. Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun- de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son- stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge- wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.
§. 231. Rechtszustand der Standesherren. I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniss: 1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten.
Die teutsche BundesActea) bestimmt den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan- desherren, welche vormals Reichsstände waren, auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr
Die Standesherren.
b) Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An- dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan- desherrlichkeit erlangt haben. — Durch besondere Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen. So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan- desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21), und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr- schaft Klettgau.
c) Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später, durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe- hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren, ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. — Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen, wurden erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan- desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di- plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86, 135, 561. Ebendeſs. Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun- de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son- stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge- wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.
§. 231. Rechtszustand der Standesherren. I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniſs: 1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten.
Die teutsche BundesActea) bestimmt den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan- desherren, welche vormals Reichsstände waren, auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr
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Die Standesherren.
b⁾ Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An-
dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan-
desherrlichkeit erlangt haben. — Durch besondere
Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in
das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen.
So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan-
desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21),
und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr-
schaft Klettgau.
c⁾ Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später,
durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer
oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe-
hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren,
ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. —
Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen, wurden
erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan-
desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di-
plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86,
135, 561. Ebendeſs. Acten des wiener Congr., Bd. II,
S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun-
de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son-
stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge-
wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.
§. 231.
Rechtszustand der Standesherren.
I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniſs:
1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten.
Die teutsche BundesActe a) bestimmt
den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan-
desherren, welche vormals Reichsstände waren,
auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/391>, abgerufen am 21.11.2024.
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