oder auf die natürliche Freiheit der Stände beziehen? Strube l. c. 207. Von Weimar s. Klübers Staats- archiv, Bd. I, S. 187. -- Ob bei der Steuerbewilligung, im Zweifel die Mehrheit der Stimmen gelte? Verneint wird es von Moser a. a. O. 1508. Ebendess. Rechts- materien, I. 158. 160. Strube l. c. 206.
g)Moser a. a. O. 1511. Reuss Staatsk. XXXVIII. 235. Von Weimar s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 190.
IV. Capitel. Die Standesherren.
§. 230. Begriff. Uebersicht des Capitels.
I) Standesherrena) sind bevorrechtete Grundeigenthümer vom Herrenstande (§. 197), vormals teutsche reichsständische b) Landesher- ren von fürstlichem oder gräflichem Stande, welche bei dem Fall der teutschen Reichs- verbindung, oder späterhin, der Staatshoheit teutscher Souveraine untergeordnet wurden c). II) Die Standesherrlichkeit oder der Rechtszustand der Standesherren als solcher (§. 31 u. 43 -- 45), nicht nur für ihre Per-
Die Landstände.
oder auf die natürliche Freiheit der Stände beziehen? Strube l. c. 207. Von Weimar s. Klübers Staats- archiv, Bd. I, S. 187. — Ob bei der Steuerbewilligung, im Zweifel die Mehrheit der Stimmen gelte? Verneint wird es von Moser a. a. O. 1508. Ebendess. Rechts- materien, I. 158. 160. Strube l. c. 206.
g)Moser a. a. O. 1511. Reuss Staatsk. XXXVIII. 235. Von Weimar s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 190.
IV. Capitel. Die Standesherren.
§. 230. Begriff. Uebersicht des Capitels.
I) Standesherrena) sind bevorrechtete Grundeigenthümer vom Herrenstande (§. 197), vormals teutsche reichsständische b) Landesher- ren von fürstlichem oder gräflichem Stande, welche bei dem Fall der teutschen Reichs- verbindung, oder späterhin, der Staatshoheit teutscher Souveraine untergeordnet wurden c). II) Die Standesherrlichkeit oder der Rechtszustand der Standesherren als solcher (§. 31 u. 43 — 45), nicht nur für ihre Per-
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Die Landstände.
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oder auf die natürliche Freiheit der Stände beziehen?
Strube l. c. 207. Von Weimar s. Klübers Staats-
archiv, Bd. I, S. 187. — Ob bei der Steuerbewilligung,
im Zweifel die Mehrheit der Stimmen gelte? Verneint
wird es von Moser a. a. O. 1508. Ebendess. Rechts-
materien, I. 158. 160. Strube l. c. 206.
g⁾ Moser a. a. O. 1511. Reuss Staatsk. XXXVIII. 235.
Von Weimar s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 190.
IV. Capitel.
Die Standesherren.
§. 230.
Begriff. Uebersicht des Capitels.
I) Standesherren a) sind bevorrechtete
Grundeigenthümer vom Herrenstande (§. 197),
vormals teutsche reichsständische b) Landesher-
ren von fürstlichem oder gräflichem Stande,
welche bei dem Fall der teutschen Reichs-
verbindung, oder späterhin, der Staatshoheit
teutscher Souveraine untergeordnet wurden c).
II) Die Standesherrlichkeit oder der
Rechtszustand der Standesherren als solcher
(§. 31 u. 43 — 45), nicht nur für ihre Per-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/389>, abgerufen am 21.12.2024.
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