I) Den Landständen, als einer eigenen, für sich bestehenden Corporation, steht, in der Regel, das Recht zu, unter landes- herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali- schen Angelegenheiten nach Gutfin- den zu bestimmen a), und die nöthigen landschaftlichen Diener zu bestellen b). II) Willkührliche Zusammenkünfte (PrivatConvente) werden ihnen, in den mei- sten Staaten, nicht mehr gestattet c). III) In manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte, landständische Deputationen angeordnet, zuweilen ein weiterer oder grösserer, und ein engerer Ausschuss d). IV) Einseitige Aufnahme neuer Mitglieder findet, in der Regel, nicht statt: wohl aber landes- herrliche Erhebung eines Gutes zu einem landtagsfähigen.
a)Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect. II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. -- Von ihren Unionen, s. Moser a. a. O. 659--715. 1126. 1129. -- Von ihren Siegeln, s. ebendas. 818. Mosers Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f., 261, 265 u. 268 ff.
b) Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge- hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I.
Die Landstände.
§. 227. Collegial- und Deputations Rechte.
I) Den Landständen, als einer eigenen, für sich bestehenden Corporation, steht, in der Regel, das Recht zu, unter landes- herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali- schen Angelegenheiten nach Gutfin- den zu bestimmen a), und die nöthigen landschaftlichen Diener zu bestellen b). II) Willkührliche Zusammenkünfte (PrivatConvente) werden ihnen, in den mei- sten Staaten, nicht mehr gestattet c). III) In manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte, landständische Deputationen angeordnet, zuweilen ein weiterer oder grösserer, und ein engerer Ausschuſs d). IV) Einseitige Aufnahme neuer Mitglieder findet, in der Regel, nicht statt: wohl aber landes- herrliche Erhebung eines Gutes zu einem landtagsfähigen.
a)Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect. II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. — Von ihren Unionen, s. Moser a. a. O. 659—715. 1126. 1129. — Von ihren Siegeln, s. ebendas. 818. Mosers Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f., 261, 265 u. 268 ff.
b) Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge- hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0385"n="361"/><fwplace="top"type="header">Die Landstände.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 227.<lb/><hirendition="#i">Collegial- und Deputations Rechte</hi>.</head><lb/><p>I) Den Landständen, als einer eigenen,<lb/>
für sich bestehenden <hirendition="#g">Corporation</hi>, steht,<lb/>
in der Regel, das Recht zu, unter landes-<lb/>
herrlicher Oberaufsicht, ihre <hirendition="#g">collegiali-<lb/>
schen Angelegenheiten</hi> nach Gutfin-<lb/>
den zu bestimmen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), und die nöthigen<lb/>
landschaftlichen <hirendition="#g">Diener</hi> zu bestellen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).<lb/>
II) <hirendition="#g">Willkührliche Zusammenkünfte</hi><lb/>
(PrivatConvente) werden ihnen, in den mei-<lb/>
sten Staaten, nicht mehr gestattet <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). III) In<lb/>
manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte,<lb/>
landständische <hirendition="#g">Deputationen</hi> angeordnet,<lb/>
zuweilen ein <hirendition="#g">weiterer</hi> oder grösserer, und<lb/>
ein <hirendition="#g">engerer</hi> Ausschuſs <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>). IV) Einseitige<lb/><hirendition="#g">Aufnahme</hi> neuer <hirendition="#g">Mitglieder</hi> findet, in<lb/>
der Regel, nicht statt: wohl aber landes-<lb/>
herrliche <hirendition="#g">Erhebung eines Gutes</hi> zu einem<lb/>
landtagsfähigen.</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Breyer</hi> diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect.<lb/>
II. §. 11. <hirendition="#k">Moser</hi> v. d. R. Stände Landen, 659. —<lb/>
Von ihren <hirendition="#i">Unionen</hi>, s. <hirendition="#k">Moser</hi> a. a. O. 659—715. 1126.<lb/>
1129. — Von ihren <hirendition="#i">Siegeln</hi>, s. ebendas. 818. <hirendition="#k">Mosers</hi><lb/>
Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen<lb/>
Landständen s. <hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f.,<lb/>
261, 265 u. 268 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von dem Director oder <hirendition="#i">Landmarschall</hi> u. s. zwei Ge-<lb/>
hülfen in Weimar, s. <hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. I.<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[361/0385]
Die Landstände.
§. 227.
Collegial- und Deputations Rechte.
I) Den Landständen, als einer eigenen,
für sich bestehenden Corporation, steht,
in der Regel, das Recht zu, unter landes-
herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali-
schen Angelegenheiten nach Gutfin-
den zu bestimmen a), und die nöthigen
landschaftlichen Diener zu bestellen b).
II) Willkührliche Zusammenkünfte
(PrivatConvente) werden ihnen, in den mei-
sten Staaten, nicht mehr gestattet c). III) In
manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte,
landständische Deputationen angeordnet,
zuweilen ein weiterer oder grösserer, und
ein engerer Ausschuſs d). IV) Einseitige
Aufnahme neuer Mitglieder findet, in
der Regel, nicht statt: wohl aber landes-
herrliche Erhebung eines Gutes zu einem
landtagsfähigen.
a⁾ Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect.
II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. —
Von ihren Unionen, s. Moser a. a. O. 659—715. 1126.
1129. — Von ihren Siegeln, s. ebendas. 818. Mosers
Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen
Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f.,
261, 265 u. 268 ff.
b⁾ Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge-
hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/385>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.