gesetzmäsige Bestrafung schuldiger Staats- diener zu fordern.
a)Klübers angef. Uebersicht etc., S. 201 ff. -- Dasselbe that auch Baden, welches dem Bund erst später beitrat, in e. Note v. 9. Dec. 1814; ebendas. S. 207. -- Fast eben so Nassau, in e. Patent v. 1. u. 2. Sept. 1814; ebendas. S. 219 f. -- Preussen versprach, schon vom Congress, in e. Edict v. 22. Mai 1815, dass die Wirk- samkeit seiner LandesRepräsentanten sich erstrecken solle, auf Berathung über die persönl. und Eigenthums- rechte der Staatsbürger, mit Einschluss der Besteuerung. Ebendas. S. 223 f. -- Wie viel Baiern, 1808, den von ihm angekündigten LandesRepräsentanten zugedacht hatte, s. ebendas. S. 225; und was es neuerdings mit Landräthen in den 8 Kreisen beabsichtige, s. eben §. 219, Note g.
§. 225. Fortsetzung.
III) Die nähere Bestimmung der den Landständen eines einzelnen Bundesstaates zustehenden Rechte, ist einer der wichtig- sten Gegenstände des Staatsrechtes des- selben Landes a). IV) Die allgemeine Grundlage teutscher landständischer Ver- fassung. ist: Theilnahme des Volkes durch Abgeordnete, mittelst Berathung und Ein- willigungb), zuweilen oder in gewissen Fällen auch mittelst blosser Berathung, 1) an der Gesetzgebungc), und 2) an
II. Th. III. Cap.
gesetzmäsige Bestrafung schuldiger Staats- diener zu fordern.
a)Klübers angef. Uebersicht etc., S. 201 ff. — Dasselbe that auch Baden, welches dem Bund erst später beitrat, in e. Note v. 9. Dec. 1814; ebendas. S. 207. — Fast eben so Nassau, in e. Patent v. 1. u. 2. Sept. 1814; ebendas. S. 219 f. — Preuſsen versprach, schon vom Congreſs, in e. Edict v. 22. Mai 1815, daſs die Wirk- samkeit seiner LandesRepräsentanten sich erstrecken solle, auf Berathung über die persönl. und Eigenthums- rechte der Staatsbürger, mit Einschluſs der Besteuerung. Ebendas. S. 223 f. — Wie viel Baiern, 1808, den von ihm angekündigten LandesRepräsentanten zugedacht hatte, s. ebendas. S. 225; und was es neuerdings mit Landräthen in den 8 Kreisen beabsichtige, s. eben §. 219, Note g.
§. 225. Fortsetzung.
III) Die nähere Bestimmung der den Landständen eines einzelnen Bundesstaates zustehenden Rechte, ist einer der wichtig- sten Gegenstände des Staatsrechtes des- selben Landes a). IV) Die allgemeine Grundlage teutscher landständischer Ver- fassung. ist: Theilnahme des Volkes durch Abgeordnete, mittelst Berathung und Ein- willigungb), zuweilen oder in gewissen Fällen auch mittelst bloſser Berathung, 1) an der Gesetzgebungc), und 2) an
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II. Th. III. Cap.
gesetzmäsige Bestrafung schuldiger Staats-
diener zu fordern.
a⁾ Klübers angef. Uebersicht etc., S. 201 ff. — Dasselbe
that auch Baden, welches dem Bund erst später beitrat,
in e. Note v. 9. Dec. 1814; ebendas. S. 207. — Fast
eben so Nassau, in e. Patent v. 1. u. 2. Sept. 1814;
ebendas. S. 219 f. — Preuſsen versprach, schon vom
Congreſs, in e. Edict v. 22. Mai 1815, daſs die Wirk-
samkeit seiner LandesRepräsentanten sich erstrecken
solle, auf Berathung über die persönl. und Eigenthums-
rechte der Staatsbürger, mit Einschluſs der Besteuerung.
Ebendas. S. 223 f. — Wie viel Baiern, 1808, den von
ihm angekündigten LandesRepräsentanten zugedacht
hatte, s. ebendas. S. 225; und was es neuerdings mit
Landräthen in den 8 Kreisen beabsichtige, s. eben
§. 219, Note g.
§. 225.
Fortsetzung.
III) Die nähere Bestimmung der den
Landständen eines einzelnen Bundesstaates
zustehenden Rechte, ist einer der wichtig-
sten Gegenstände des Staatsrechtes des-
selben Landes a). IV) Die allgemeine
Grundlage teutscher landständischer Ver-
fassung. ist: Theilnahme des Volkes durch
Abgeordnete, mittelst Berathung und Ein-
willigung b), zuweilen oder in gewissen
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1) an der Gesetzgebung c), und 2) an
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/380>, abgerufen am 21.11.2024.
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