I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In- teresse, nicht nur an der Verfassung des Staates, sondern auch an dessen Verwal- tung durch die Staatsregierung. Die Aus- übung der in dieser Hinsicht ihm zuste- henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei- nen Vertretern bei dem Regenten, den Landständen. II) In den Verhandlungen, welche auf dem wiener Congress, der Errich- tung des teutschen Bundes vorausgiengen, sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus- nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin aus a), dass das Minimum der Rechte der landständischen Corporationen, in allen Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir- kung bei der Gesetzgebung; 2) in der Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver- bunden mit der hievon untrennbaren Mit- aufsicht auf deren Verwendung, we- nigstens Kenntniss von der bevorstehenden oder geschehenen Verwendung; 3) in dem Recht der Beschwerde führung über Missbräuche oder Mängel in der Lan- desverwaltung, insbesondere in dem Recht,
Die Landstände.
§. 224. Rechte der landständischen Corporationen.
I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In- teresse, nicht nur an der Verfassung des Staates, sondern auch an dessen Verwal- tung durch die Staatsregierung. Die Aus- übung der in dieser Hinsicht ihm zuste- henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei- nen Vertretern bei dem Regenten, den Landständen. II) In den Verhandlungen, welche auf dem wiener Congreſs, der Errich- tung des teutschen Bundes vorausgiengen, sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus- nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin aus a), daſs das Minimum der Rechte der landständischen Corporationen, in allen Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir- kung bei der Gesetzgebung; 2) in der Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver- bunden mit der hievon untrennbaren Mit- aufsicht auf deren Verwendung, we- nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden oder geschehenen Verwendung; 3) in dem Recht der Beschwerde führung über Miſsbräuche oder Mängel in der Lan- desverwaltung, insbesondere in dem Recht,
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Die Landstände.
§. 224.
Rechte der landständischen Corporationen.
I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In-
teresse, nicht nur an der Verfassung des
Staates, sondern auch an dessen Verwal-
tung durch die Staatsregierung. Die Aus-
übung der in dieser Hinsicht ihm zuste-
henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei-
nen Vertretern bei dem Regenten, den
Landständen. II) In den Verhandlungen, welche
auf dem wiener Congreſs, der Errich-
tung des teutschen Bundes vorausgiengen,
sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus-
nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin
aus a), daſs das Minimum der Rechte
der landständischen Corporationen, in allen
Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir-
kung bei der Gesetzgebung; 2) in der
Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu
Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver-
bunden mit der hievon untrennbaren Mit-
aufsicht auf deren Verwendung, we-
nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden
oder geschehenen Verwendung; 3) in dem
Recht der Beschwerde führung über
Miſsbräuche oder Mängel in der Lan-
desverwaltung, insbesondere in dem Recht,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/379>, abgerufen am 21.11.2024.
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