b) Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas- sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr. v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816, St. 10.
c) S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123 --129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der Grossherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund- gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung. Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42. Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28. Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.
§. 218. Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen Verfassung.
Sieht man auf die Verhältnisse der land- ständischen Verfassung in der jüngern Vor- zeit und in der Gegenwart, so sind bis heute (1. März 1817) folgende Verschieden- heiten zu bemerken. I) In den freien Städten, vertrat früher schon, und vertritt jetzt wieder ein Ausschuss der Bürger- schaft, unter verschiedenen Benennungen, an der Seite des Senats, die Stelle der in andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch einzuführenden Landstände a). II) Was die monarchisch geformten Staaten des teut- schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem grösseren Theil derselben, die während der
Die Landstände.
b) Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas- sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr. v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816, St. 10.
c) S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123 —129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der Groſsherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund- gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung. Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42. Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28. Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.
§. 218. Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen Verfassung.
Sieht man auf die Verhältnisse der land- ständischen Verfassung in der jüngern Vor- zeit und in der Gegenwart, so sind bis heute (1. März 1817) folgende Verschieden- heiten zu bemerken. I) In den freien Städten, vertrat früher schon, und vertritt jetzt wieder ein Ausschuſs der Bürger- schaft, unter verschiedenen Benennungen, an der Seite des Senats, die Stelle der in andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch einzuführenden Landstände a). II) Was die monarchisch geformten Staaten des teut- schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem gröſseren Theil derselben, die während der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0363"n="339"/><fwplace="top"type="header">Die Landstände.</fw><lb/><noteplace="end"n="b)">Wider das <hirendition="#i">einseitige Vorschreiben</hi> landständischer Verfas-<lb/>
sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr.<lb/>
v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816,<lb/>
St. 10.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">S. <hirendition="#i">WeimarEisenach.</hi> Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123<lb/>—129; in <hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der<lb/>
Groſsherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der<lb/>
Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund-<lb/>
gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung.<lb/>
Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42.<lb/>
Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28.<lb/>
Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 218.<lb/><hirendition="#i">Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen<lb/>
Verfassung.</hi></head><lb/><p>Sieht man auf die Verhältnisse der land-<lb/>
ständischen Verfassung in der jüngern Vor-<lb/>
zeit und in der Gegenwart, so sind bis<lb/>
heute (1. März 1817) folgende Verschieden-<lb/>
heiten zu bemerken. I) In den <hirendition="#g">freien<lb/>
Städten</hi>, vertrat früher schon, und vertritt<lb/>
jetzt wieder ein <hirendition="#g">Ausschuſs</hi> der <hirendition="#g">Bürger-<lb/>
schaft</hi>, unter verschiedenen Benennungen,<lb/>
an der Seite des Senats, die Stelle der in<lb/>
andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch<lb/>
einzuführenden Landstände <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). II) Was die<lb/><hirendition="#g">monarchisch</hi> geformten Staaten des teut-<lb/>
schen Bundes betrifft, so <hirendition="#g">dauert</hi> 1) in dem<lb/>
gröſseren Theil derselben, die während der<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[339/0363]
Die Landstände.
b⁾ Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas-
sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr.
v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816,
St. 10.
c⁾ S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123
—129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der
Groſsherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der
Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund-
gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung.
Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42.
Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28.
Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März.
§. 218.
Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen
Verfassung.
Sieht man auf die Verhältnisse der land-
ständischen Verfassung in der jüngern Vor-
zeit und in der Gegenwart, so sind bis
heute (1. März 1817) folgende Verschieden-
heiten zu bemerken. I) In den freien
Städten, vertrat früher schon, und vertritt
jetzt wieder ein Ausschuſs der Bürger-
schaft, unter verschiedenen Benennungen,
an der Seite des Senats, die Stelle der in
andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch
einzuführenden Landstände a). II) Was die
monarchisch geformten Staaten des teut-
schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem
gröſseren Theil derselben, die während der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/363>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.