thal, oben §. 177, Note a. Sebald. Brendel, die Ge- schichte, das Wesen u. der Werth der NationalRepräsen- tation. Abth. I. u. II. Bamb. 1817. 8. Ad. Graf v. Molt- ke's Ansichten bei den Ansichten (2. Aufl. Kiel 1816), S. 76--81. Maecenas über Volksgewalt u. Alleinherr- schaft. Halle 1817. 8. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. w. Congr., S. 129 f., 194 f. u. 549.
§. 215. Politischer Gesichtpunct.
Eine Landschaft (NationalStellvertre- tung, allgemeine landständische Corporation), noch jetzt in den meisten teutschen Bundes- staaten ein Hauptbestandtheil der Staatsver- fassung, obgleich nirgend noch das, was das Parlament für England ist, gegründet auf den Grundsatz allgemeiner Volksver- tretung, und versehen mit wesentlichen, die Dauer der Staatsverfassung und die Zweck- und Gesetzmäsigkeit der Staatsverwaltung sichernden Rechten, erhöht, als wahrer Landesvertreter an der Seite des Fürsten, als Wächter der Regierung, ihrer gesetzge- benden und vollziehenden Macht, besonders der Finanzgewalt, das Glück der Nation a). Als Vermittler zwischen Regenten und Volk, erleichtert sie jenem das schwere Amt des Regierens, diesem die Pflichten des Gehor- sams. Durch sie wird die Staatsverfassung
Die Landstände.
thal, oben §. 177, Note a. Sebald. Brendel, die Ge- schichte, das Wesen u. der Werth der NationalRepräsen- tation. Abth. I. u. II. Bamb. 1817. 8. Ad. Graf v. Molt- ke’s Ansichten bei den Ansichten (2. Aufl. Kiel 1816), S. 76—81. Mæcenas über Volksgewalt u. Alleinherr- schaft. Halle 1817. 8. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. w. Congr., S. 129 f., 194 f. u. 549.
§. 215. Politischer Gesichtpunct.
Eine Landschaft (NationalStellvertre- tung, allgemeine landständische Corporation), noch jetzt in den meisten teutschen Bundes- staaten ein Hauptbestandtheil der Staatsver- fassung, obgleich nirgend noch das, was das Parlament für England ist, gegründet auf den Grundsatz allgemeiner Volksver- tretung, und versehen mit wesentlichen, die Dauer der Staatsverfassung und die Zweck- und Gesetzmäsigkeit der Staatsverwaltung sichernden Rechten, erhöht, als wahrer Landesvertreter an der Seite des Fürsten, als Wächter der Regierung, ihrer gesetzge- benden und vollziehenden Macht, besonders der Finanzgewalt, das Glück der Nation a). Als Vermittler zwischen Regenten und Volk, erleichtert sie jenem das schwere Amt des Regierens, diesem die Pflichten des Gehor- sams. Durch sie wird die Staatsverfassung
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Die Landstände.
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thal, oben §. 177, Note a. Sebald. Brendel, die Ge-
schichte, das Wesen u. der Werth der NationalRepräsen-
tation. Abth. I. u. II. Bamb. 1817. 8. Ad. Graf v. Molt-
ke’s Ansichten bei den Ansichten (2. Aufl. Kiel 1816),
S. 76—81. Mæcenas über Volksgewalt u. Alleinherr-
schaft. Halle 1817. 8. Klübers Uebersicht der dipl.
Verhandl. d. w. Congr., S. 129 f., 194 f. u. 549.
§. 215.
Politischer Gesichtpunct.
Eine Landschaft (NationalStellvertre-
tung, allgemeine landständische Corporation),
noch jetzt in den meisten teutschen Bundes-
staaten ein Hauptbestandtheil der Staatsver-
fassung, obgleich nirgend noch das, was
das Parlament für England ist, gegründet
auf den Grundsatz allgemeiner Volksver-
tretung, und versehen mit wesentlichen,
die Dauer der Staatsverfassung und die Zweck-
und Gesetzmäsigkeit der Staatsverwaltung
sichernden Rechten, erhöht, als wahrer
Landesvertreter an der Seite des Fürsten,
als Wächter der Regierung, ihrer gesetzge-
benden und vollziehenden Macht, besonders
der Finanzgewalt, das Glück der Nation a).
Als Vermittler zwischen Regenten und Volk,
erleichtert sie jenem das schwere Amt des
Regierens, diesem die Pflichten des Gehor-
sams. Durch sie wird die Staatsverfassung
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/357>, abgerufen am 21.11.2024.
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