wird nicht aufgehoben durch Standeserhöhung, durch Befreiung von gewissen Staatslasten, durch Erwerb eines oder mehrerer verleihba- rer Regalien (§. 101), der Standesherrlichkeit, der subalternen Landeshoheit, u. d.
a)de Selchow elem. jur. germ. priv. §. 301. 343. C. H. Geisler comm. de landsassiatu, 107. Hommel rhaps. obs. 600. (Pahls) Chronik der Teutschen, Jul. 1808.
§. 204. Landsassiat.
Die Unterthänigkeit wird, in teutschen Staaten, auch bezeichnet durch das Prädicat landsässig. I) Daher heissen alle Unter- thanen Landsassena) in dem weitern Sinn b). Der Inbegriff der ihnen in diesem Verhältniss zukommenden besondern Rechte c), wird Activ Landsassiat (Landsasserei) genannt; in dem Gegensatze des Passiv Land- sassiats, eines Inbegriffs der den Landsassen obliegenden Staatspflichten, oder derjenigen Staatsbefugnisse, welche der Landesherrschaft über sie und ihre in dem Lande befindliche Ver- mögensSubstanz zukommen d). II) In dem engern Sinn versteht man unter Landsas- sen, die höhere oder privilegirte Classe der Landesunterthanen e). III) So fern der Land-
II. Th. II. Cap.
wird nicht aufgehoben durch Standeserhöhung, durch Befreiung von gewissen Staatslasten, durch Erwerb eines oder mehrerer verleihba- rer Regalien (§. 101), der Standesherrlichkeit, der subalternen Landeshoheit, u. d.
a)de Selchow elem. jur. germ. priv. §. 301. 343. C. H. Geisler comm. de landsassiatu, 107. Hommel rhaps. obs. 600. (Pahls) Chronik der Teutschen, Jul. 1808.
§. 204. Landsassiat.
Die Unterthänigkeit wird, in teutschen Staaten, auch bezeichnet durch das Prädicat landsässig. I) Daher heiſsen alle Unter- thanen Landsassena) in dem weitern Sinn b). Der Inbegriff der ihnen in diesem Verhältniſs zukommenden besondern Rechte c), wird Activ Landsassiat (Landsasserei) genannt; in dem Gegensatze des Passiv Land- sassiats, eines Inbegriffs der den Landsassen obliegenden Staatspflichten, oder derjenigen Staatsbefugnisse, welche der Landesherrschaft über sie und ihre in dem Lande befindliche Ver- mögensSubstanz zukommen d). II) In dem engern Sinn versteht man unter Landsas- sen, die höhere oder privilegirte Classe der Landesunterthanen e). III) So fern der Land-
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II. Th. II. Cap.
wird nicht aufgehoben durch Standeserhöhung,
durch Befreiung von gewissen Staatslasten,
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rer Regalien (§. 101), der Standesherrlichkeit,
der subalternen Landeshoheit, u. d.
a⁾ de Selchow elem. jur. germ. priv. §. 301. 343. C. H.
Geisler comm. de landsassiatu, 107. Hommel rhaps.
obs. 600. (Pahls) Chronik der Teutschen, Jul. 1808.
§. 204.
Landsassiat.
Die Unterthänigkeit wird, in teutschen
Staaten, auch bezeichnet durch das Prädicat
landsässig. I) Daher heiſsen alle Unter-
thanen Landsassen a) in dem weitern
Sinn b). Der Inbegriff der ihnen in diesem
Verhältniſs zukommenden besondern Rechte c),
wird Activ Landsassiat (Landsasserei)
genannt; in dem Gegensatze des Passiv Land-
sassiats, eines Inbegriffs der den Landsassen
obliegenden Staatspflichten, oder derjenigen
Staatsbefugnisse, welche der Landesherrschaft
über sie und ihre in dem Lande befindliche Ver-
mögensSubstanz zukommen d). II) In dem
engern Sinn versteht man unter Landsas-
sen, die höhere oder privilegirte Classe der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/340>, abgerufen am 21.11.2024.
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