keit, nicht berechtigt a). Eben so wenig zu willkührlicher Veräusserung der Staatsvertre- tung und Staatsregierung, auf welche ihm nur ein bloss persönliches (jus personalissi- mum), wenn gleich auf seine Nachkommen übergängliches, Recht zusteht b).
a)Günther a. a. O. II. 435. Mosers Staatsr. VII. 26 ff. Ebenders. v. d. röm. Kaiser, 618.
b)Rousseau du contrat social, liv. II, ch 1. -- Von Veräusserung des Staatsgebietes, unten Cap. VI.
II. Capitel. Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 192. Volk. Staatsbürger und Unterthanen.
In dem Innern des Staatsvereins, steht dem Staatsoberhaupt gegenüber, der Inbegriff der Staatsbürger, das Volk. Durch den Unter- werfungsvertrag ist jenem fortwährend das Recht übertragen, in Staatsangelegenheiten den allgemeinen Willen verfassungsmäsig fest-
II. Th. II. Cap.
keit, nicht berechtigt a). Eben so wenig zu willkührlicher Veräusserung der Staatsvertre- tung und Staatsregierung, auf welche ihm nur ein bloſs persönliches (jus personalissi- mum), wenn gleich auf seine Nachkommen übergängliches, Recht zusteht b).
a)Günther a. a. O. II. 435. Mosers Staatsr. VII. 26 ff. Ebenders. v. d. röm. Kaiser, 618.
b)Rousseau du contrat social, liv. II, ch 1. — Von Veräusserung des Staatsgebietes, unten Cap. VI.
II. Capitel. Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 192. Volk. Staatsbürger und Unterthanen.
In dem Innern des Staatsvereins, steht dem Staatsoberhaupt gegenüber, der Inbegriff der Staatsbürger, das Volk. Durch den Unter- werfungsvertrag ist jenem fortwährend das Recht übertragen, in Staatsangelegenheiten den allgemeinen Willen verfassungsmäsig fest-
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II. Th. II. Cap.
keit, nicht berechtigt a). Eben so wenig zu
willkührlicher Veräusserung der Staatsvertre-
tung und Staatsregierung, auf welche ihm
nur ein bloſs persönliches (jus personalissi-
mum), wenn gleich auf seine Nachkommen
übergängliches, Recht zusteht b).
a⁾ Günther a. a. O. II. 435. Mosers Staatsr. VII. 26 ff.
Ebenders. v. d. röm. Kaiser, 618.
b⁾ Rousseau du contrat social, liv. II, ch 1. — Von
Veräusserung des Staatsgebietes, unten Cap. VI.
II. Capitel.
Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 192.
Volk. Staatsbürger und Unterthanen.
In dem Innern des Staatsvereins, steht dem
Staatsoberhaupt gegenüber, der Inbegriff der
Staatsbürger, das Volk. Durch den Unter-
werfungsvertrag ist jenem fortwährend das
Recht übertragen, in Staatsangelegenheiten
den allgemeinen Willen verfassungsmäsig fest-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/318>, abgerufen am 21.11.2024.
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