in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden mit Naturalien (apanagium proprium), bald in dem Besitz und Genuss eines Landesbezirks, verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter der Oberhoheit des regierenden Herrn b) (pa- ragium, apanagium improprium). Ein apa- nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa- nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche, in der Regel, an den regierenden Herrn zu- rück. Bei merklicher bleibender Vermeh- rung des Staatseinkommens, aus Quellen die zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö- hung der Apanage billig und recht c).
a)Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers Staatsr. XIV. 1 -- 499. Ebendess. FamilienStaatsr. I. 360 -- 511. Baier. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.
b) Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et apanagio distincto. Jen. 1765. 4.
c) J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.
Von dem Willen des Souverains hängt ab, die Wahl seiner Residenza), die Errichtung
und das Staatsoberhaupt.
in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden mit Naturalien (apanagium proprium), bald in dem Besitz und Genuſs eines Landesbezirks, verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter der Oberhoheit des regierenden Herrn b) (pa- ragium, apanagium improprium). Ein apa- nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa- nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche, in der Regel, an den regierenden Herrn zu- rück. Bei merklicher bleibender Vermeh- rung des Staatseinkommens, aus Quellen die zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö- hung der Apanage billig und recht c).
a)Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers Staatsr. XIV. 1 — 499. Ebendess. FamilienStaatsr. I. 360 — 511. Baier. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.
b) Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et apanagio distincto. Jen. 1765. 4.
c) J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.
Von dem Willen des Souverains hängt ab, die Wahl seiner Residenza), die Errichtung
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0311"n="287"/><fwplace="top"type="header">und das Staatsoberhaupt.</fw><lb/>
in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden<lb/>
mit Naturalien (apanagium proprium), bald<lb/>
in dem Besitz und Genuſs eines Landesbezirks,<lb/>
verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter<lb/>
der Oberhoheit des regierenden Herrn <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) (pa-<lb/>
ragium, apanagium improprium). Ein apa-<lb/>
nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa-<lb/>
nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen<lb/>
Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche,<lb/>
in der Regel, an den regierenden Herrn zu-<lb/>
rück. Bei merklicher bleibender Vermeh-<lb/>
rung des Staatseinkommens, aus Quellen die<lb/>
zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö-<lb/>
hung der Apanage billig und recht <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Pütters</hi> Lit. III. 759. <hirendition="#k">Klübers</hi> Lit. §. 1534. <hirendition="#k">Mosers</hi><lb/>
Staatsr. XIV. 1 — 499. <hirendition="#i">Ebendess</hi>. FamilienStaatsr. I.<lb/>
360 — 511. <hirendition="#i">Baier</hi>. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Joach. Erdm. <hirendition="#k">Schmidt</hi> pr. de paragio a freragio et<lb/>
apanagio distincto. Jen. 1765. 4.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">J. St. <hirendition="#k">Pütteri</hi> comm. de augendo apanagio, auctio<lb/>
reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen<lb/>
Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 188.<lb/><hirendition="#i">Residenz. Hofsmat. Ceremouiel. Orden. Titel. Wappen.<lb/>
MajestätsSymbole. Insignien und Kleinodien. CivilListe</hi>.</head><lb/><p>Von dem Willen des Souverains hängt ab,<lb/>
die Wahl seiner <hirendition="#g">Residenz</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), die Errichtung<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[287/0311]
und das Staatsoberhaupt.
in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden
mit Naturalien (apanagium proprium), bald
in dem Besitz und Genuſs eines Landesbezirks,
verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter
der Oberhoheit des regierenden Herrn b) (pa-
ragium, apanagium improprium). Ein apa-
nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa-
nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen
Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche,
in der Regel, an den regierenden Herrn zu-
rück. Bei merklicher bleibender Vermeh-
rung des Staatseinkommens, aus Quellen die
zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö-
hung der Apanage billig und recht c).
a⁾ Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers
Staatsr. XIV. 1 — 499. Ebendess. FamilienStaatsr. I.
360 — 511. Baier. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.
b⁾ Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et
apanagio distincto. Jen. 1765. 4.
c⁾ J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio
reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen
Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.
§. 188.
Residenz. Hofsmat. Ceremouiel. Orden. Titel. Wappen.
MajestätsSymbole. Insignien und Kleinodien. CivilListe.
Von dem Willen des Souverains hängt ab,
die Wahl seiner Residenz a), die Errichtung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/311>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.