in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden mit Naturalien (apanagium proprium), bald in dem Besitz und Genuss eines Landesbezirks, verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter der Oberhoheit des regierenden Herrn b) (pa- ragium, apanagium improprium). Ein apa- nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa- nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche, in der Regel, an den regierenden Herrn zu- rück. Bei merklicher bleibender Vermeh- rung des Staatseinkommens, aus Quellen die zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö- hung der Apanage billig und recht c).
a)Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers Staatsr. XIV. 1 -- 499. Ebendess. FamilienStaatsr. I. 360 -- 511. Baier. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.
b) Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et apanagio distincto. Jen. 1765. 4.
c) J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.
Von dem Willen des Souverains hängt ab, die Wahl seiner Residenza), die Errichtung
und das Staatsoberhaupt.
in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden mit Naturalien (apanagium proprium), bald in dem Besitz und Genuſs eines Landesbezirks, verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter der Oberhoheit des regierenden Herrn b) (pa- ragium, apanagium improprium). Ein apa- nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa- nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche, in der Regel, an den regierenden Herrn zu- rück. Bei merklicher bleibender Vermeh- rung des Staatseinkommens, aus Quellen die zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö- hung der Apanage billig und recht c).
a)Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers Staatsr. XIV. 1 — 499. Ebendess. FamilienStaatsr. I. 360 — 511. Baier. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.
b) Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et apanagio distincto. Jen. 1765. 4.
c) J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.
Von dem Willen des Souverains hängt ab, die Wahl seiner Residenza), die Errichtung
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und das Staatsoberhaupt.
in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden
mit Naturalien (apanagium proprium), bald
in dem Besitz und Genuſs eines Landesbezirks,
verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter
der Oberhoheit des regierenden Herrn b) (pa-
ragium, apanagium improprium). Ein apa-
nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa-
nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen
Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche,
in der Regel, an den regierenden Herrn zu-
rück. Bei merklicher bleibender Vermeh-
rung des Staatseinkommens, aus Quellen die
zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö-
hung der Apanage billig und recht c).
a⁾ Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers
Staatsr. XIV. 1 — 499. Ebendess. FamilienStaatsr. I.
360 — 511. Baier. Familiengesetz v. 18. Jan. 1816.
b⁾ Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et
apanagio distincto. Jen. 1765. 4.
c⁾ J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio
reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen
Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49.
§. 188.
Residenz. Hofsmat. Ceremouiel. Orden. Titel. Wappen.
MajestätsSymbole. Insignien und Kleinodien. CivilListe.
Von dem Willen des Souverains hängt ab,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/311>, abgerufen am 21.12.2024.
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