a)Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr. Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für- sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter- thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 -- 352.
b)Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr. XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge- mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314.
c)Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess. Grundsätze des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.
d)Mosers Staatsr. XX. 300.
e)Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo- sers FamilienStaatsr. II. 447.
f)Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl. XIX. 310. Ebendess. Lit. 642.
Die nachgebohrnen, successionsfahigen Mitglieder des Regentenhauses, stehen un- ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des Souverains a), und seine Kinder ausserdem noch unter seiner väterlichen Gewalt b); in welcher Hinsicht Emancipation statt fin- det c), so wie Bestellung einer Vormund- schaftd). Dem Souverain, als Stamm- oder Familienhaupt, können, nach der Haus-
und das Staatsoberhaupt.
a)Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr. Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für- sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter- thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 — 352.
b)Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr. XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge- mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314.
c)Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess. Grundsätze des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.
d)Mosers Staatsr. XX. 300.
e)Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo- sers FamilienStaatsr. II. 447.
f)Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl. XIX. 310. Ebendess. Lit. 642.
Die nachgebohrnen, successionsfahigen Mitglieder des Regentenhauses, stehen un- ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des Souverains a), und seine Kinder ausserdem noch unter seiner väterlichen Gewalt b); in welcher Hinsicht Emancipation statt fin- det c), so wie Bestellung einer Vormund- schaftd). Dem Souverain, als Stamm- oder Familienhaupt, können, nach der Haus-
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[285/0309]
und das Staatsoberhaupt.
a⁾ Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr.
Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für-
sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter-
thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen
der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 — 352.
b⁾ Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in
Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr.
XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge-
mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem
Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314.
c⁾ Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess. Grundsätze des
europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.
d⁾ Mosers Staatsr. XX. 300.
e⁾ Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo-
sers FamilienStaatsr. II. 447.
f⁾ Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl.
XIX. 310. Ebendess. Lit. 642.
§. 186.
Nachgebohrne. Kinder. Väterliche Gewalt. Emancipation.
Vormundschaft.
Die nachgebohrnen, successionsfahigen
Mitglieder des Regentenhauses, stehen un-
ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des
Souverains a), und seine Kinder ausserdem
noch unter seiner väterlichen Gewalt b); in
welcher Hinsicht Emancipation statt fin-
det c), so wie Bestellung einer Vormund-
schaft d). Dem Souverain, als Stamm- oder
Familienhaupt, können, nach der Haus-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/309>, abgerufen am 21.12.2024.
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