Die Gemahlin des Souverains, obgleich dessen Staatshoheit, insbesondere seiner Ge- richtbarkeit untergeben a), und zu Theil- nahme an der Staatsregierung nicht befugt, führt, in der Regel, Prädicat, Titel und Wappen ihres Gemahls b), und es wird ihrer in dem Kirchengebet erwähnt. Sie geniesst, im Verhältniss zu den Gemahlinnen anderer Souveraine, den Rang, welcher der Würde ihres Gemahls angemessen ist c), und, vermöge der Hofetiquette, den Vorrang vor der Witwe des vorigen inländischen Sou- verains. Es werden ihr bestimmte Ein- künfted), und, für den Fall ihres Witwen- standes, ein Witwengehalte) ausgesetzt. Meist hat sie einen eigenen Hofstaat. Gewisse Verbrechen gegen sie, werden be- straft wie Majestatsverbrechen, oder Felonief). DamenOrden stiftet, oder ertheilt sie, nur mit Bewilligung ihres Ge- mahls. Wegen ihres Ablebens, findet eine bestimmte öffentliche Trauer statt. Die Witwe des Souverains, behält Wappen, Prädicat und Titel, auch das Recht einen eigenen Hofstaat zu haben.
II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 185. Gemahlin und Witwe des Souverains.
Die Gemahlin des Souverains, obgleich dessen Staatshoheit, insbesondere seiner Ge- richtbarkeit untergeben a), und zu Theil- nahme an der Staatsregierung nicht befugt, führt, in der Regel, Prädicat, Titel und Wappen ihres Gemahls b), und es wird ihrer in dem Kirchengebet erwähnt. Sie genieſst, im Verhältniſs zu den Gemahlinnen anderer Souveraine, den Rang, welcher der Würde ihres Gemahls angemessen ist c), und, vermöge der Hofetiquette, den Vorrang vor der Witwe des vorigen inländischen Sou- verains. Es werden ihr bestimmte Ein- künfted), und, für den Fall ihres Witwen- standes, ein Witwengehalte) ausgesetzt. Meist hat sie einen eigenen Hofstaat. Gewisse Verbrechen gegen sie, werden be- straft wie Majestatsverbrechen, oder Felonief). DamenOrden stiftet, oder ertheilt sie, nur mit Bewilligung ihres Ge- mahls. Wegen ihres Ablebens, findet eine bestimmte öffentliche Trauer statt. Die Witwe des Souverains, behält Wappen, Prädicat und Titel, auch das Recht einen eigenen Hofstaat zu haben.
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II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 185.
Gemahlin und Witwe des Souverains.
Die Gemahlin des Souverains, obgleich
dessen Staatshoheit, insbesondere seiner Ge-
richtbarkeit untergeben a), und zu Theil-
nahme an der Staatsregierung nicht befugt,
führt, in der Regel, Prädicat, Titel und
Wappen ihres Gemahls b), und es wird
ihrer in dem Kirchengebet erwähnt. Sie
genieſst, im Verhältniſs zu den Gemahlinnen
anderer Souveraine, den Rang, welcher der
Würde ihres Gemahls angemessen ist c), und,
vermöge der Hofetiquette, den Vorrang vor
der Witwe des vorigen inländischen Sou-
verains. Es werden ihr bestimmte Ein-
künfte d), und, für den Fall ihres Witwen-
standes, ein Witwengehalt e) ausgesetzt.
Meist hat sie einen eigenen Hofstaat.
Gewisse Verbrechen gegen sie, werden be-
straft wie Majestatsverbrechen, oder
Felonie f). DamenOrden stiftet, oder
ertheilt sie, nur mit Bewilligung ihres Ge-
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Prädicat und Titel, auch das Recht einen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/308>, abgerufen am 21.11.2024.
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