seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa- tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist a).
a) BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc., Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendess. an- gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.
§. 175. Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung noch obliegt.
Damit nicht durch Verschiedenheit ge- setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver- hältniss entstehe, soll die Bundesversamm- lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich beschäftigen, mit Abfassung gleichför- miger Verfügungen, 1) über Militär- Pflichtigkeit der Unterthanen a); 2) über bürgerliche Verbesserung der Juden (§. 171); 3) über Handel und Verkehr zwischen den Bundesstaaten b), wohin auch möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuss, Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif- fahrt, nach Anleitung der auf dem wiener Congressangenommenen Grundsätze c); 5) über
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa- tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist a).
a) BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc., Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendeſs. an- gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.
§. 175. Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung noch obliegt.
Damit nicht durch Verschiedenheit ge- setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver- hältniſs entstehe, soll die Bundesversamm- lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich beschäftigen, mit Abfassung gleichför- miger Verfügungen, 1) über Militär- Pflichtigkeit der Unterthanen a); 2) über bürgerliche Verbesserung der Juden (§. 171); 3) über Handel und Verkehr zwischen den Bundesstaaten b), wohin auch möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuſs, Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif- fahrt, nach Anleitung der auf dem wiener Congreſsangenommenen Grundsätze c); 5) über
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0288"n="264"/><fwplace="top"type="header">I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der</fw><lb/>
seit 1803, <hirendition="#g">gegen</hi> den Inhalt des Deputa-<lb/>
tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so<lb/>
fern diese Entschädigung durch Verträge nicht<lb/>
schon definitiv festgesetzt ist <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">BundesActe, Art. 17. Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef, Acten etc.,<lb/>
Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. <hirendition="#i">Ehendeſs</hi>. an-<lb/>
gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 175.<lb/><hirendition="#i">Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung<lb/>
noch obliegt</hi>.</head><lb/><p>Damit nicht durch Verschiedenheit ge-<lb/>
setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges,<lb/>
für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver-<lb/>
hältniſs entstehe, soll die Bundesversamm-<lb/>
lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich<lb/>
beschäftigen, mit Abfassung <hirendition="#g">gleichför-<lb/>
miger Verfügungen</hi>, 1) über <hirendition="#g">Militär-<lb/>
Pflichtigkeit</hi> der Unterthanen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>); 2) über<lb/><hirendition="#g">bürgerliche Verbesserung</hi> der <hirendition="#g">Juden</hi><lb/>
(§. 171); 3) über <hirendition="#g">Handel</hi> und <hirendition="#g">Verkehr</hi><lb/>
zwischen den Bundesstaaten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), wohin auch<lb/>
möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuſs,<lb/>
Maas und Gewicht gehört; 4) über <hirendition="#g">Schif-<lb/>
fahrt</hi>, nach Anleitung der auf dem wiener<lb/>
Congreſsangenommenen Grundsätze <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>); 5) über<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[264/0288]
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa-
tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so
fern diese Entschädigung durch Verträge nicht
schon definitiv festgesetzt ist a).
a⁾ BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc.,
Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendeſs. an-
gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131.
§. 175.
Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung
noch obliegt.
Damit nicht durch Verschiedenheit ge-
setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges,
für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver-
hältniſs entstehe, soll die Bundesversamm-
lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich
beschäftigen, mit Abfassung gleichför-
miger Verfügungen, 1) über Militär-
Pflichtigkeit der Unterthanen a); 2) über
bürgerliche Verbesserung der Juden
(§. 171); 3) über Handel und Verkehr
zwischen den Bundesstaaten b), wohin auch
möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuſs,
Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif-
fahrt, nach Anleitung der auf dem wiener
Congreſsangenommenen Grundsätze c); 5) über
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/288>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.