schof von Regensburg, ward in der SchlussActe des Wiener Congresses, Art. 45, eine Leibrente von 100,000 Gulden bewilligt, verhältnissmäsig zu bezahlen von denen Souverainen, unter deren Herrschaft Länder oder Bezirke des Grossherzogthums Frankfurt gekommen sind; auch sollen die Diener dieses Grossherzogthums Pensionen erhalten, nach den Grundsätzen des 59. §. des Dep. Hauptschlusses von 1803. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 465 f.
d) Protocolle der B. V. v. 1816, §. 30, 38, 61 u. 62; v. 16. Jan. 1817, §. 14, u. v. 17. u. 20. Febr. -- Vergl. Klübers Staatsr. der Rheinbundes, §. 113.
§. 174. Fürstlich-taxische Postrechte u. Ansprüche.
XVII) Dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis soll der, durch den Reichsde- putationsHauptschluss von 1803, oder durch spätere Verträge bestätigte Besitz und Ge- nuss der Posten, in den verschiedenen Bundesstaaten bleiben, so lang nicht etwa anderweite Verträge geschlossen werden. In jedem Fall, versichert die BundesActe dem- selben, in Folge des §. 18 des erwähnten DeputationsSchlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf angemessene Ent- schädigung gegründeten Rechte und An- sprüche. Dieses soll auch da statt finden, wo die Aufhebung der taxischen Posten,
Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
schof von Regensburg, ward in der SchluſsActe des Wiener Congresses, Art. 45, eine Leibrente von 100,000 Gulden bewilligt, verhältniſsmäsig zu bezahlen von denen Souverainen, unter deren Herrschaft Länder oder Bezirke des Groſsherzogthums Frankfurt gekommen sind; auch sollen die Diener dieses Groſsherzogthums Pensionen erhalten, nach den Grundsätzen des 59. §. des Dep. Hauptschlusses von 1803. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 465 f.
d) Protocolle der B. V. v. 1816, §. 30, 38, 61 u. 62; v. 16. Jan. 1817, §. 14, u. v. 17. u. 20. Febr. — Vergl. Klübers Staatsr. der Rheinbundes, §. 113.
§. 174. Fürstlich-taxische Postrechte u. Ansprüche.
XVII) Dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis soll der, durch den Reichsde- putationsHauptschluſs von 1803, oder durch spätere Verträge bestätigte Besitz und Ge- nuſs der Posten, in den verschiedenen Bundesstaaten bleiben, so lang nicht etwa anderweite Verträge geschlossen werden. In jedem Fall, versichert die BundesActe dem- selben, in Folge des §. 18 des erwähnten DeputationsSchlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf angemessene Ent- schädigung gegründeten Rechte und An- sprüche. Dieses soll auch da statt finden, wo die Aufhebung der taxischen Posten,
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Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
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schof von Regensburg, ward in der SchluſsActe des
Wiener Congresses, Art. 45, eine Leibrente von 100,000
Gulden bewilligt, verhältniſsmäsig zu bezahlen von
denen Souverainen, unter deren Herrschaft Länder oder
Bezirke des Groſsherzogthums Frankfurt gekommen
sind; auch sollen die Diener dieses Groſsherzogthums
Pensionen erhalten, nach den Grundsätzen des 59. §.
des Dep. Hauptschlusses von 1803. Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 465 f.
d⁾ Protocolle der B. V. v. 1816, §. 30, 38, 61 u. 62; v.
16. Jan. 1817, §. 14, u. v. 17. u. 20. Febr. — Vergl.
Klübers Staatsr. der Rheinbundes, §. 113.
§. 174.
Fürstlich-taxische Postrechte u. Ansprüche.
XVII) Dem fürstlichen Hause Thurn
und Taxis soll der, durch den Reichsde-
putationsHauptschluſs von 1803, oder durch
spätere Verträge bestätigte Besitz und Ge-
nuſs der Posten, in den verschiedenen
Bundesstaaten bleiben, so lang nicht etwa
anderweite Verträge geschlossen werden. In
jedem Fall, versichert die BundesActe dem-
selben, in Folge des §. 18 des erwähnten
DeputationsSchlusses, seine auf Belassung
der Posten, oder auf angemessene Ent-
schädigung gegründeten Rechte und An-
sprüche. Dieses soll auch da statt finden,
wo die Aufhebung der taxischen Posten,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/287>, abgerufen am 21.12.2024.
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