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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
nis), so fern das Vermögen in einen andern
teutschen Staat übergeht, und mit diesem
nicht besondere Verhältnisse durch Freizugig-
keitsVerträge bestehen b); eine Bestimmung,
welcher auch die zu Erhebung der Nach-
steuer bis dahin berechtigten Privaten, z. B.
PatrimonialGerichtsherren, Städte und andere
Communen, unterworfen sind c).

a) BundesActe, Art. 18, lit. b, Num. 2.
b) BundesActe, Art. 18, lit. c. — CollateralErbschaft-
Steuer
ist hierunter nicht begriffen. Klübers angef.
Acten etc., Bd. II, S. 368. — Verhandlungen der Bun-
desversammlung wegen der Beziehung auf besondere
FreizügigkeitsVerträge, in dem Protocoll v. 13. u. 17.
Febr. 1817.
c) Die Geschichte der wiener CongreſsVerhandlungen hier-
über, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 213 f. Ebendeſs. angef. Acten etc., Bd. II, S. 368.
§. 169.
Unabhängigkeit der Rechte christlicher Unterthanen von der
Verschiedenheit ihres Glaubensbekenntnisses
.

Auch einzelnen Classen von Untertha-
nen der Bundesstaaten, sind von dem Bund
bestimmte Rechte zugesichert. So ist VII) in
Absicht auf die Unterthanen christli-
cher Religion
festgesetzt, daſs die Ver-
schiedenheit
der christlichen Religions-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/279>, abgerufen am 07.01.2025.