andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; doch unter Vorbehalt, dass MilitärPflicht gegen das bisherige Vaterland nicht im Wege stehe d).
a) BundesActe, Art. 18, Eingang. Klübers angef Acten etc. Bd. II, S. 491 u. 536. Ebendess. Uebersicht etc., S. 264 f. Ebendess. Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. -- Von noch andern Rechten der Unterthanen, welche in Con- gressSitzungen in Antrag kamen, oder nicht, s. die an- gef. Uebersicht etc., S. 268 ff.
b) Zusammenhängenden Bericht von CongressVerhandlungen über diesen Gegenstand, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 244 f.
c) BundesActe, Art. 18, lit. a.
d) BundesActe, Art. 18, lit. b.
§. 168. Civil- und MilitärDienste in fremden Bundesstaaten. Befreiung von Nachsteuer und Abzugsgeld.
Auch sollen alle Unterthanen V) das Recht haben, in Civil- und Militär- Dienste eines andern Bundesstaates zu tre- ten; dieses jedoch, so wie den oben genann- ten freien Wegzug, nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu dem MilitärDienst gegen das bisherige Vaterland im Wege steht a). So auch VI) Freiheit von aller Nach- steuer (jus detractus et gabella emigratio-
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; doch unter Vorbehalt, daſs MilitärPflicht gegen das bisherige Vaterland nicht im Wege stehe d).
a) BundesActe, Art. 18, Eingang. Klübers angef Acten etc. Bd. II, S. 491 u. 536. Ebendeſs. Uebersicht etc., S. 264 f. Ebendeſs. Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. — Von noch andern Rechten der Unterthanen, welche in Con- greſsSitzungen in Antrag kamen, oder nicht, s. die an- gef. Uebersicht etc., S. 268 ff.
b) Zusammenhängenden Bericht von CongreſsVerhandlungen über diesen Gegenstand, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 244 f.
c) BundesActe, Art. 18, lit. a.
d) BundesActe, Art. 18, lit. b.
§. 168. Civil- und MilitärDienste in fremden Bundesstaaten. Befreiung von Nachsteuer und Abzugsgeld.
Auch sollen alle Unterthanen V) das Recht haben, in Civil- und Militär- Dienste eines andern Bundesstaates zu tre- ten; dieses jedoch, so wie den oben genann- ten freien Wegzug, nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu dem MilitärDienst gegen das bisherige Vaterland im Wege steht a). So auch VI) Freiheit von aller Nach- steuer (jus detractus et gabella emigratio-
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I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
andern, der erweislich sie zu Unterthanen
annehmen will; doch unter Vorbehalt, daſs
MilitärPflicht gegen das bisherige Vaterland
nicht im Wege stehe d).
a⁾ BundesActe, Art. 18, Eingang. Klübers angef Acten etc.
Bd. II, S. 491 u. 536. Ebendeſs. Uebersicht etc., S.
264 f. Ebendeſs. Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. — Von
noch andern Rechten der Unterthanen, welche in Con-
greſsSitzungen in Antrag kamen, oder nicht, s. die an-
gef. Uebersicht etc., S. 268 ff.
b⁾ Zusammenhängenden Bericht von CongreſsVerhandlungen
über diesen Gegenstand, findet man in Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 244 f.
c⁾ BundesActe, Art. 18, lit. a.
d⁾ BundesActe, Art. 18, lit. b.
§. 168.
Civil- und MilitärDienste in fremden Bundesstaaten. Befreiung
von Nachsteuer und Abzugsgeld.
Auch sollen alle Unterthanen V) das
Recht haben, in Civil- und Militär-
Dienste eines andern Bundesstaates zu tre-
ten; dieses jedoch, so wie den oben genann-
ten freien Wegzug, nur, in so fern keine
Verbindlichkeit zu dem MilitärDienst gegen
das bisherige Vaterland im Wege steht a).
So auch VI) Freiheit von aller Nach-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/278>, abgerufen am 21.11.2024.
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