verbindungen, theils rechtlich, theils thatsächlich oder historisch. In der letzten Hinsicht, erinnert die Ge- schichte an Staatsgrundverträge Englands, der Freistaa- ten von Nordamerika, des Königreichs Hayti, der ehema- ligen jonischen oder SiebenInselRepublik, des König- reichs Polen, der SchweizerCantone, des vormaligen teutschen Reichs, verschiedener teutscher Staaten, u. a. Vergl. El. Luzac disqu. num civis innocens irae hostis longe potentioris juste permitti possit? (Lugd. B. 1749. 8.) p. 1 -- 52. Meiners in d. Götting. hist. Magaz., V. 197 -- 244. Macomochie über d. Urspr. der eu- rop. Regier. Formen; in den Abhandl. der edinburg. Gesellsch. d. Wissensch., aubers. v. Buhle, 1789. Joh. Chr. Majer's allgem. Theorie der StaatsConstitution. Hamb. 1799. 8. Wiesand, in Winkopps rhein. Bund, I. III. 294 ff. -- Dass der Unterwerfungsvertrag sogar auf Thatsachen jedes Augenblicks beruhe, die sich stets erneuern, behauptet Th. Schmalz, in s. Handb. des t. Staatsr., §. 9; auch G. H. v. Berg, in s. Abhandl. zu Erläut. der rhein. BundesActe, I. 203 f.
§. 2. Fortsetzung.
Der Mensch, ein sinnliches Vernunftwe- sen, sucht in der Staatsverbindung Sicher- heit, für sich und das Seinige, im innern und äussern Verhältniss, um seine höch- sten Zwecke, seine physische, geistige und sittliche Ausbildung, desto ungestörter ver- folgen zu können a). Aber dieses ist kein zureichender Grund, die Staatsverbindungen als NaturProduct, als durch Naturnothwen- digkeit entstanden b), zu betrachten; oder die Verträge, durch welche sie entstehen,
Hülfwissenschaften, Methode.
verbindungen, theils rechtlich, theils thatsächlich oder historisch. In der letzten Hinsicht, erinnert die Ge- schichte an Staatsgrundverträge Englands, der Freistaa- ten von Nordamerika, des Königreichs Hayti, der ehema- ligen jonischen oder SiebenInselRepublik, des König- reichs Polen, der SchweizerCantone, des vormaligen teutschen Reichs, verschiedener teutscher Staaten, u. a. Vergl. El. Luzac disqu. num civis innocens irae hostis longe potentioris juste permitti possit? (Lugd. B. 1749. 8.) p. 1 — 52. Meiners in d. Götting. hist. Magaz., V. 197 — 244. Macomochie über d. Urspr. der eu- rop. Regier. Formen; in den Abhandl. der edinburg. Gesellsch. d. Wissensch., ûbers. v. Buhle, 1789. Joh. Chr. Majer’s allgem. Theorie der StaatsConstitution. Hamb. 1799. 8. Wiesand, in Winkopps rhein. Bund, I. III. 294 ff. — Daſs der Unterwerfungsvertrag sogar auf Thatsachen jedes Augenblicks beruhe, die sich stets erneuern, behauptet Th. Schmalz, in s. Handb. des t. Staatsr., §. 9; auch G. H. v. Berg, in s. Abhandl. zu Erläut. der rhein. BundesActe, I. 203 f.
§. 2. Fortsetzung.
Der Mensch, ein sinnliches Vernunftwe- sen, sucht in der Staatsverbindung Sicher- heit, für sich und das Seinige, im innern und äussern Verhältniſs, um seine höch- sten Zwecke, seine physische, geistige und sittliche Ausbildung, desto ungestörter ver- folgen zu können a). Aber dieses ist kein zureichender Grund, die Staatsverbindungen als NaturProduct, als durch Naturnothwen- digkeit entstanden b), zu betrachten; oder die Verträge, durch welche sie entstehen,
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Hülfwissenschaften, Methode.
d⁾
verbindungen, theils rechtlich, theils thatsächlich oder
historisch. In der letzten Hinsicht, erinnert die Ge-
schichte an Staatsgrundverträge Englands, der Freistaa-
ten von Nordamerika, des Königreichs Hayti, der ehema-
ligen jonischen oder SiebenInselRepublik, des König-
reichs Polen, der SchweizerCantone, des vormaligen
teutschen Reichs, verschiedener teutscher Staaten, u. a.
Vergl. El. Luzac disqu. num civis innocens irae hostis
longe potentioris juste permitti possit? (Lugd. B. 1749.
8.) p. 1 — 52. Meiners in d. Götting. hist. Magaz.,
V. 197 — 244. Macomochie über d. Urspr. der eu-
rop. Regier. Formen; in den Abhandl. der edinburg.
Gesellsch. d. Wissensch., ûbers. v. Buhle, 1789. Joh.
Chr. Majer’s allgem. Theorie der StaatsConstitution.
Hamb. 1799. 8. Wiesand, in Winkopps rhein. Bund,
I. III. 294 ff. — Daſs der Unterwerfungsvertrag sogar
auf Thatsachen jedes Augenblicks beruhe, die sich stets
erneuern, behauptet Th. Schmalz, in s. Handb. des t.
Staatsr., §. 9; auch G. H. v. Berg, in s. Abhandl.
zu Erläut. der rhein. BundesActe, I. 203 f.
§. 2.
Fortsetzung.
Der Mensch, ein sinnliches Vernunftwe-
sen, sucht in der Staatsverbindung Sicher-
heit, für sich und das Seinige, im innern
und äussern Verhältniſs, um seine höch-
sten Zwecke, seine physische, geistige und
sittliche Ausbildung, desto ungestörter ver-
folgen zu können a). Aber dieses ist kein
zureichender Grund, die Staatsverbindungen
als NaturProduct, als durch Naturnothwen-
digkeit entstanden b), zu betrachten; oder
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/27>, abgerufen am 21.11.2024.
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