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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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des teutschen Bundes.
§. 150.
Fortsetzung.

Zu diesem Rechtsverhältniss gehören:
Unterhaltung einer beständigen Bundesver-
sammlung, Beschützung der Bundesstaaten
gegen jeden Angriff, Garantie des Besitzes
und der politischen Selbstständigkeit ihrer
in der Bundesvereinigung begriffenen Staa-
ten, Gewährleistung der rechtmäsigen Grund-
verfassung in den Bundesstaaten, Vermittlung
der unter den Bundesgenossen entstehenden
Streitigkeiten durch einen Ausschuss der Bun-
desversammlung, und richterliche Entschei-
dung derselben durch eine wohlgeordnete
AusträgalInstanz, actives und passives Ge-
sandtschaftsrecht; die Pflichten der Bundes-
glieder in Absicht auf verschiedene Gegen-
stände der Staatsverfassung und der Staats-
verwaltung, auf das VertheidigungsSystem
des Bundes, namentlich die dem Bund in
Ansehung der Bundesfestungen zustehenden
StaatsServituten, auf Bundeskriege, auf eigene
Kriege und Bündnisse a).

a) Von diesen Rechten wird, theils oben theils unten, aus-
führlicher gehandelt.
des teutschen Bundes.
§. 150.
Fortsetzung.

Zu diesem Rechtsverhältniſs gehören:
Unterhaltung einer beständigen Bundesver-
sammlung, Beschützung der Bundesstaaten
gegen jeden Angriff, Garantie des Besitzes
und der politischen Selbstständigkeit ihrer
in der Bundesvereinigung begriffenen Staa-
ten, Gewährleistung der rechtmäsigen Grund-
verfassung in den Bundesstaaten, Vermittlung
der unter den Bundesgenossen entstehenden
Streitigkeiten durch einen Ausschuſs der Bun-
desversammlung, und richterliche Entschei-
dung derselben durch eine wohlgeordnete
AusträgalInstanz, actives und passives Ge-
sandtschaftsrecht; die Pflichten der Bundes-
glieder in Absicht auf verschiedene Gegen-
stände der Staatsverfassung und der Staats-
verwaltung, auf das VertheidigungsSystem
des Bundes, namentlich die dem Bund in
Ansehung der Bundesfestungen zustehenden
StaatsServituten, auf Bundeskriege, auf eigene
Kriege und Bündnisse a).

a) Von diesen Rechten wird, theils oben theils unten, aus-
führlicher gehandelt.
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[233/0257] des teutschen Bundes. §. 150. Fortsetzung. Zu diesem Rechtsverhältniſs gehören: Unterhaltung einer beständigen Bundesver- sammlung, Beschützung der Bundesstaaten gegen jeden Angriff, Garantie des Besitzes und der politischen Selbstständigkeit ihrer in der Bundesvereinigung begriffenen Staa- ten, Gewährleistung der rechtmäsigen Grund- verfassung in den Bundesstaaten, Vermittlung der unter den Bundesgenossen entstehenden Streitigkeiten durch einen Ausschuſs der Bun- desversammlung, und richterliche Entschei- dung derselben durch eine wohlgeordnete AusträgalInstanz, actives und passives Ge- sandtschaftsrecht; die Pflichten der Bundes- glieder in Absicht auf verschiedene Gegen- stände der Staatsverfassung und der Staats- verwaltung, auf das VertheidigungsSystem des Bundes, namentlich die dem Bund in Ansehung der Bundesfestungen zustehenden StaatsServituten, auf Bundeskriege, auf eigene Kriege und Bündnisse a). a⁾ Von diesen Rechten wird, theils oben theils unten, aus- führlicher gehandelt.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/257>, abgerufen am 21.11.2024.