Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniss IV. Capitel. Rechtsverhaeltniss des teutschen Bundes. §. 149. Rechtsverhältniss des Bundes: 1) zu den Bundesgenossen. Das Rechtsverhältniss des teutschen Bun- I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs IV. Capitel. Rechtsverhaeltniss des teutschen Bundes. §. 149. Rechtsverhältniſs des Bundes: 1) zu den Bundesgenossen. Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0256" n="232"/> <fw place="top" type="header">I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs</fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>IV. <hi rendition="#k"><hi rendition="#g">Capitel</hi>.<lb/> Rechtsverhaeltniss des teutschen<lb/> Bundes</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>§. 149.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Rechtsverhältniſs des Bundes</hi>:</hi><lb/> 1) <hi rendition="#i">zu den Bundesgenossen</hi>.</head><lb/> <p>Das Rechtsverhältniſs des teutschen <hi rendition="#g">Bun-<lb/> des</hi> zu den <hi rendition="#g">Bundesgenossen</hi>, und ihren<lb/> zu dem Bund gehörigen <hi rendition="#g">Staaten</hi>, wird<lb/> begründet, theils durch die Natur und den<lb/> Zweck der bestehenden Staatenvereinigung,<lb/> theils durch Grundverträge des Bundes, und<lb/> ihnen gemäſs errichtete Beschlüsse der Bun-<lb/> desversammlung. Die Ausübung der in die-<lb/> ser Hinsicht dem Bund zustehenden Rechte,<lb/> so wie die Erfüllung der ihm obliegenden<lb/> Pflichten, ist der <hi rendition="#g">Bundesversammlung</hi><lb/> übertragen, als dem Inhaber d<supplied>e</supplied>r Bundesge-<lb/> walt, und dem stellvertretenden Pflichtträger<lb/> der Gesammtheit.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [232/0256]
I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs
IV. Capitel.
Rechtsverhaeltniss des teutschen
Bundes.
§. 149.
Rechtsverhältniſs des Bundes:
1) zu den Bundesgenossen.
Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun-
des zu den Bundesgenossen, und ihren
zu dem Bund gehörigen Staaten, wird
begründet, theils durch die Natur und den
Zweck der bestehenden Staatenvereinigung,
theils durch Grundverträge des Bundes, und
ihnen gemäſs errichtete Beschlüsse der Bun-
desversammlung. Die Ausübung der in die-
ser Hinsicht dem Bund zustehenden Rechte,
so wie die Erfüllung der ihm obliegenden
Pflichten, ist der Bundesversammlung
übertragen, als dem Inhaber der Bundesge-
walt, und dem stellvertretenden Pflichtträger
der Gesammtheit.
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