vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig mitzutheilen.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c) Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.
§. 145. Dictutur.
Die Dictatur, das heisst, die amtliche Mittheilung der geschriebenen oder gedruck- ten Eingaben und Verhandlungen, nament- lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes- tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii, geschieht, in dem DictaturZimmer, an die- jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge- sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer- tigung der Abschriften, sich bedienen wollen. Diese Individuen, welche in wirklichen Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich- tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in der Canzlei zu legitimiren a).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.
§. 146. Umfrage. Abstimmung.
I) Die Abstimmung geschieht, in der festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um-
Bundesversammlung.
vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig mitzutheilen.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c) Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.
§. 145. Dictutur.
Die Dictatur, das heiſst, die amtliche Mittheilung der geschriebenen oder gedruck- ten Eingaben und Verhandlungen, nament- lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes- tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii, geschieht, in dem DictaturZimmer, an die- jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge- sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer- tigung der Abschriften, sich bedienen wollen. Diese Individuen, welche in wirklichen Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich- tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in der Canzlei zu legitimiren a).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.
§. 146. Umfrage. Abstimmung.
I) Die Abstimmung geschieht, in der festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="a)"><pbfacs="#f0251"n="227"/><fwplace="top"type="header">Bundesversammlung.</fw><lb/>
vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig<lb/>
mitzutheilen.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 145.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Dictutur</hi>.</hi></head><lb/><p>Die <hirendition="#g">Dictatur</hi>, das heiſst, die amtliche<lb/>
Mittheilung der geschriebenen oder gedruck-<lb/>
ten Eingaben und Verhandlungen, nament-<lb/>
lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes-<lb/>
tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii,<lb/>
geschieht, in dem DictaturZimmer, an die-<lb/>
jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge-<lb/>
sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer-<lb/>
tigung der Abschriften, sich bedienen wollen.<lb/>
Diese Individuen, welche in wirklichen<lb/>
Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich-<lb/>
tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse<lb/>
der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in<lb/>
der Canzlei zu legitimiren <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 146.<lb/><hirendition="#i">Umfrage. Abstimmung.</hi></head><lb/><p>I) Die <hirendition="#g">Abstimmung</hi> geschieht, in der<lb/>
festgesetzten Ordnung (§. 122), auf <hirendition="#g">Um-</hi><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[227/0251]
Bundesversammlung.
a⁾
vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig
mitzutheilen.
b⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c⁾ Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.
§. 145.
Dictutur.
Die Dictatur, das heiſst, die amtliche
Mittheilung der geschriebenen oder gedruck-
ten Eingaben und Verhandlungen, nament-
lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes-
tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii,
geschieht, in dem DictaturZimmer, an die-
jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge-
sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer-
tigung der Abschriften, sich bedienen wollen.
Diese Individuen, welche in wirklichen
Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich-
tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse
der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in
der Canzlei zu legitimiren a).
a⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.
§. 146.
Umfrage. Abstimmung.
I) Die Abstimmung geschieht, in der
festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/251>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.