der engern Versammlung, darf für jeden der zu einer Gesammtstimme vereinigten Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an- wesend seyn; es darf aber die Gesammt- stimme selbst, nur von Einem derselben geführt werden a). III) Die Theilhaber ei- ner Gesammtstimme in der engern Ver- sammlung, können für die Führung dersel- ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur- nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest- setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen, von Braunschweig und Nassau b), und von den vier freien Städten c).
a) Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab- schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef. Uebersicht etc., S. 530 ff.
b) Ein vierteljähriger Wechsel, und so, dass der braun- schweigische Gesandte den Anfang macht.
c) Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, dass im ersten Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur- ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur- gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.
§. 143. Protocolle und Protocollführer.
I) In den Sitzungen der Bundesversamm- lung, wird ein gemeinschaftliches Pro- tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto-
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
der engern Versammlung, darf für jeden der zu einer Gesammtstimme vereinigten Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an- wesend seyn; es darf aber die Gesammt- stimme selbst, nur von Einem derselben geführt werden a). III) Die Theilhaber ei- ner Gesammtstimme in der engern Ver- sammlung, können für die Führung dersel- ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur- nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest- setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen, von Braunschweig und Nassau b), und von den vier freien Städten c).
a) Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab- schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef. Uebersicht etc., S. 530 ff.
b) Ein vierteljähriger Wechsel, und so, daſs der braun- schweigische Gesandte den Anfang macht.
c) Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, daſs im ersten Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur- ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur- gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.
§. 143. Protocolle und Protocollführer.
I) In den Sitzungen der Bundesversamm- lung, wird ein gemeinschaftliches Pro- tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto-
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
der engern Versammlung, darf für jeden
der zu einer Gesammtstimme vereinigten
Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an-
wesend seyn; es darf aber die Gesammt-
stimme selbst, nur von Einem derselben
geführt werden a). III) Die Theilhaber ei-
ner Gesammtstimme in der engern Ver-
sammlung, können für die Führung dersel-
ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur-
nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest-
setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen,
von Braunschweig und Nassau b), und von
den vier freien Städten c).
a⁾ Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab-
schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 530 ff.
b⁾ Ein vierteljähriger Wechsel, und so, daſs der braun-
schweigische Gesandte den Anfang macht.
c⁾ Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, daſs im ersten
Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur-
ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur-
gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.
§. 143.
Protocolle und Protocollführer.
I) In den Sitzungen der Bundesversamm-
lung, wird ein gemeinschaftliches Pro-
tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/248>, abgerufen am 03.12.2024.
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