Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Bundesversammlung.
§. 126.
Vorsitz und Directorium in der B. V.

I) Den Vorsitz in der Bundesversamm-
lung, sowohl in der engern als auch in dem
Plenum, hat Oestreich a), dessen Gesand-
ter, zu Verhütung jeder Stockung in der
Leitung der Geschäfte, für Verhinderungs-
fälle mit SubstitutionsGewalt versehen
ward b). II) Da ein Vorsitz, nach seinem na-
türlichen Rechtsbegriff, sich auf die Sitzun-
gen
einer Versammlung beschränkt c), und
die Bundesversammlung auch ausser solchen
einer Leitung ihres Geschäftsganges bedarf;
so ist, in der künftigen Bundestagsordnung,
eine eigene genaue Bestimmung über den
Umfang des Wirkungskreises jenes Vorsitzes,
insbesondere über die Frage zu erwarten:
wie fern auch in Zukunft, mit dem Vorsitz
ein Directorium auf der Bunderversamm-
lung überhaupt verbunden seyn solle d)?

a) BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II,
S. 352. -- Oestreich erklärte in den wiener Sitzungen
fünf teutscher Höfe, "dass dieses GeschäftPräsidium
"sich bloss auf den formalen Geschäftsgang beschränken
"solle, damit auch dem juri proponendi eines jeden
"Mitglieds kein Abbruch geschehe". Ebendas. B. II,
S. 82. -- Dass unter dem Vorsitz "bloss eire for-
"melle Leitung der Geschäfte zu verstehen sey",
hatten früher schon Oestreich, Preussen und Hannover
Bundesversammlung.
§. 126.
Vorsitz und Directorium in der B. V.

I) Den Vorsitz in der Bundesversamm-
lung, sowohl in der engern als auch in dem
Plenum, hat Oestreich a), dessen Gesand-
ter, zu Verhütung jeder Stockung in der
Leitung der Geschäfte, für Verhinderungs-
fälle mit SubstitutionsGewalt versehen
ward b). II) Da ein Vorsitz, nach seinem na-
türlichen Rechtsbegriff, sich auf die Sitzun-
gen
einer Versammlung beschränkt c), und
die Bundesversammlung auch ausser solchen
einer Leitung ihres Geschäftsganges bedarf;
so ist, in der künftigen Bundestagsordnung,
eine eigene genaue Bestimmung über den
Umfang des Wirkungskreises jenes Vorsitzes,
insbesondere über die Frage zu erwarten:
wie fern auch in Zukunft, mit dem Vorsitz
ein Directorium auf der Bunderversamm-
lung überhaupt verbunden seyn solle d)?

a) BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II,
S. 352. — Oestreich erklärte in den wiener Sitzungen
fünf teutscher Höfe, „daſs dieses GeschäftPräsidium
„sich bloſs auf den formalen Geschäftsgang beschränken
„solle, damit auch dem juri proponendi eines jeden
„Mitglieds kein Abbruch geschehe“. Ebendas. B. II,
S. 82. — Daſs unter dem Vorsitz „bloſs eire for-
„melle Leitung der Geschäfte zu verstehen sey“,
hatten früher schon Oestreich, Preussen und Hannover
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0227" n="203"/>
          <fw place="top" type="header">Bundesversammlung.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 126.<lb/><hi rendition="#i">Vorsitz und Directorium in der B. V.</hi></head><lb/>
            <p>I) Den <hi rendition="#g">Vorsitz</hi> in der Bundesversamm-<lb/>
lung, sowohl in der engern als auch in dem<lb/>
Plenum, hat <hi rendition="#g">Oestreich</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), dessen Gesand-<lb/>
ter, zu Verhütung jeder Stockung in der<lb/>
Leitung der Geschäfte, für Verhinderungs-<lb/>
fälle mit <hi rendition="#g">Substitutions</hi>Gewalt versehen<lb/>
ward <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). II) Da ein Vorsitz, nach seinem na-<lb/>
türlichen Rechtsbegriff, sich auf die <hi rendition="#g">Sitzun-<lb/>
gen</hi> einer Versammlung beschränkt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>), und<lb/>
die Bundesversammlung auch ausser solchen<lb/>
einer Leitung ihres Geschäftsganges bedarf;<lb/>
so ist, in der künftigen Bundestagsordnung,<lb/>
eine eigene genaue Bestimmung über den<lb/>
Umfang des Wirkungskreises jenes Vorsitzes,<lb/>
insbesondere über die Frage zu erwarten:<lb/>
wie fern auch in Zukunft, mit dem Vorsitz<lb/>
ein <hi rendition="#g">Directorium</hi> auf der Bunderversamm-<lb/>
lung überhaupt verbunden seyn solle <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>)?</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">BundesActe, Art. 5. <hi rendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten, Bd. II,<lb/>
S. 352. &#x2014; <hi rendition="#i">Oestreich</hi> erklärte in den wiener Sitzungen<lb/>
fünf teutscher Höfe, &#x201E;da&#x017F;s dieses GeschäftPräsidium<lb/>
&#x201E;sich blo&#x017F;s auf den <hi rendition="#i">formalen Geschäftsgang</hi> beschränken<lb/>
&#x201E;solle, damit auch dem <hi rendition="#i">juri proponendi</hi> eines jeden<lb/>
&#x201E;Mitglieds kein Abbruch geschehe&#x201C;. Ebendas. B. II,<lb/>
S. 82. &#x2014; Da&#x017F;s unter dem Vorsitz &#x201E;blo&#x017F;s eire for-<lb/>
&#x201E;melle Leitung der Geschäfte zu verstehen sey&#x201C;,<lb/>
hatten früher schon <hi rendition="#i">Oestreich, Preussen</hi> und <hi rendition="#i">Hannover</hi><lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[203/0227] Bundesversammlung. §. 126. Vorsitz und Directorium in der B. V. I) Den Vorsitz in der Bundesversamm- lung, sowohl in der engern als auch in dem Plenum, hat Oestreich a), dessen Gesand- ter, zu Verhütung jeder Stockung in der Leitung der Geschäfte, für Verhinderungs- fälle mit SubstitutionsGewalt versehen ward b). II) Da ein Vorsitz, nach seinem na- türlichen Rechtsbegriff, sich auf die Sitzun- gen einer Versammlung beschränkt c), und die Bundesversammlung auch ausser solchen einer Leitung ihres Geschäftsganges bedarf; so ist, in der künftigen Bundestagsordnung, eine eigene genaue Bestimmung über den Umfang des Wirkungskreises jenes Vorsitzes, insbesondere über die Frage zu erwarten: wie fern auch in Zukunft, mit dem Vorsitz ein Directorium auf der Bunderversamm- lung überhaupt verbunden seyn solle d)? a⁾ BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 352. — Oestreich erklärte in den wiener Sitzungen fünf teutscher Höfe, „daſs dieses GeschäftPräsidium „sich bloſs auf den formalen Geschäftsgang beschränken „solle, damit auch dem juri proponendi eines jeden „Mitglieds kein Abbruch geschehe“. Ebendas. B. II, S. 82. — Daſs unter dem Vorsitz „bloſs eire for- „melle Leitung der Geschäfte zu verstehen sey“, hatten früher schon Oestreich, Preussen und Hannover

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/227
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/227>, abgerufen am 21.11.2024.